Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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ad c. Zum Schlusse noch einige Bemerkungen über die Vor- 
bereitung einer ergänzenden Normirung des internationalen Privat- 
rechts durch übereinstimmendes Vorgehen der Kulturstaaten. 
Auch hierbei zeigt die freie Theorie ganz entschieden ihre 
guten Eigenschaften. 
Zuerst wirft sie den Gedanken der Gegenseitigkeit über Bord. 
Die Pflicht der Staaten, der internationalen Gesellschaft gegen- 
über, ist von einer Gegenleistung völlig unabhängig. Damit ist 
jedenfalls so viel gewonnen, dass Wissenschaft und Gerichtspraxis 
nicht auf Gegenseitigkeitsverträge zu warten brauchen, welche 
Verträge überdies die schlechte Folge haben, dass sie einen 
Unterschied in’s Leben rufen zwischen Angehörige eines Vertrag- 
staates und andere Menschen, und zu zeitraubenden und spitz- 
findigen Streitfragen über die Angehörigkeit und ihren Beweis 
Veranlassung geben. 
Weiter macht die freie Theorie aus Wissenschaft und Ge- 
richtspraxis vorwärtsstrebende Kräfte, welche das Privatrecht den 
Rechtsansprüchen des allgemein-menschlichen Verkehrs anzupassen 
suchen und also fortwährend Baustoffe für die „Uebergesetze der 
Zukunft“ schafien. 
Auch bei den Arbeiten, welche von der Staatengesammtheit 
vorzunehmen sind, ist eine breite Grundlage nöthig, und muss 
der Blick über die Zuständigkeitsnormen hinausreichen. Denn 
die Staaten, als Gesammtheit betrachtet haben die Macht, jede 
Rechtsverschiedenheit aufzuheben, und damit den Zuständigkeits- 
normen und Rückverweisungen selbst ihren relativen Zweck zu 
nehmen, Dabei gilt es eben, nicht Zuständigkeitsnormen für Ge- 
setze, sondern Anwendungsnormen zu schaffen für ein breites 
Verkehrsrecht. 
Dieses Verkehrsrecht ist heutzutage im Anzug. Ein Hin- 
weis auf die in den letzten Jahren im Haag abgehaltenen Kon- 
ferenzen wird wohl genügen, um die Annahme zurückzuweisen, 
als liesse ich mich von einem rosigen Idealismus leiten. Die hohe
	        
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