Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Eine endgültige Erledigung der alten Kontroverse über die 
juristische Natur des Reiches und seiner Glieder wird erst dann 
möglich sein, wenn zuvor allseitiges Einverständniss über die Be- 
antwortung einer Vorfrage erzielt ist, über die Beantwortung der 
Frage nämlich: welches sind ausser Land und Leuten die wesent- 
lichen Elemente des Staatsbegriffs? durch welches juristische 
:Merkmal unterscheidet sich der Staat von Provinzen, Gemeinden 
und anderen Kommunalverbänden? Gerade über diese Vorfrage 
aber herrscht heute noch die grösste Meinungsverschiedenheit. 
In der nachfolgenden Abhandlung sollen die einzelnen Theorien 
über den juristischen Unterschied zwischen Staat und Kommunal- 
verband näher erörtert und bezüglich ihrer Uebereinstimmung mit 
den Vorschriften des positiven Rechts einer Prüfung unterzogen 
werden. Die auf diesem Wege gefundenen Resultate sollen so- 
dann zur Feststellung des wesentlichen Unterschiedes zwischen 
Staat und Kommunalverband verwerthet werden. 
II. 
SEYDEL findet den begrifflichen Unterschied zwischen Staat 
und Kommunalverband in der Souveränetät des Staates. Nach 
SEYDEL ist jeder Staat souverän, jeder Kommunalverband ein 
nichtsouveränes Gemeinwesen; die Souveränetät wird also für 
ein essentiale des Staatsbegriffs erklärt”. An die Spitze seiner 
Ausführungen stellt SEYpeL den Satz: „Der Staat ist die höchste 
Form menschlicher Vereinigung.“ Aus diesem Grundsatz, welcher 
als „der gemeinsame Gedanke aller Begriffsbestimmungen des 
Staates“, also als ein unbestrittenes, allgemein anerkanntes Prinzip 
bezeichnet wird, leitet SEYDEL sodann eine Reihe von Folge- 
sätzen ab: 
Bd. I 8.84. Berlin 1895; Auserr Häner, Deutsches Staatsrecht S. 802—803. 
Leipzig 1892. 
® Seyoer, Staatsrechtliche und politische Abhandlungen S. 119. Frei- 
burg und Leipzig 1893. 
* SEYDEL, Kommentar $. 2.
	        
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