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Es war dieselbe Staatsgewalt, welche vor und nach Einführung
der Verfassung von 1818 die bayrischen Laandesgesetze sanktio-
nirte; es sind zwei verschiedene Staatsgewalten, welche seit Ein-
führung der Reichsverfassung die Reichsgesetze und die bayrischen
Landesgesetze sanktioniren.
Die weitere Behauptung von SEYDEL, durch Einführung der
Reichsverfassung sei nicht die Souveränetät des Königs von
Bayern aufgehoben, sondern nur die Ausübung dieser Souveränetät
an gewisse Schranken gebunden worden, ist gleichfalls nicht
stichhaltig. Der König von Bayern hat nicht blos, wie SEYDEL
annimmt!!, die gemeinsame Ausübung des Rechts der Gesetz-
gebung seinen Mitsouveränen eingeräumt, sondern das Recht
der Gesetzgebung selbst auf bestimmten Gebieten an ein anderes
Organ abgetreten. Von einer gemeinsamen Ausübung des Rechts
der Gesetzgebung könnte doch nur dann die Rede sein, wenn
der frühere Gesetzgeber einen wesentlichen Antheil an der
Ausübung der Gesetzgebung behalten hätte, wenn er also die
Sanktion, welche er einst allein ertheilte, nunmehr gemeinsam
mit anderen Gesetzgebern zu ertheilen hätte. In Wirklichkeit
ist die Mitwirkung des Königs von Bayern bei Erlass von
Reichsgesetzen unerheblich. Es ist rechtlich ganz gleichgültig,
ob der König von Bayern dem Entwurf eines Reichsgesetzes zu-
stimmt oder widerspricht oder jede Erklärung über diesen Ent-
wurf unterlässt; das Reichsgesetz kommt zu Stande auch ohne
und gegen den Willen des Königs von Bayern, sofern sich nur
eine genügende Majorität im Bundesrathe und Reichstag findet.
Der König von Bayern kann die Erlassung eines Reichsgesetzes
weder verhindern noch erzwingen. Seine Mitwirkung ist weder
für die Feststellung des Gesetzesinhalts noch für die Sanktion
noch für die Ausfertigung oder Verkündigung erforderlich. Es
ist daher nur ein sophistisches Kunststück und ein leeres Spiel
11 Spypet, Kommentar S. 5, 40—41.
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