Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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setzgebung eine Sonderstellung einnimmt, in vielen anderen Be- 
ziehungen dagegen, insbesondere in allen finanziellen Angelegen- 
heiten, den übrigen Bundesstaaten gleich behandelt wird? 
Durch den Bundesvertrag soll nach SEYDEL die gemein- 
same Ausübung einzelner Hoheitsrechte, insbesondere auch des 
Rechts der Gesetzgebung, den verbündeten Mitsouveränen ein- 
geräumt sein. Elsass-Lothringen nun hat gar kein eigenes Recht 
der Gesetzgebung; ‚folglich kann es auch die Ausübung dieses 
gar nicht existirenden Rechts keinem anderen Staate einräumen. 
Das Recht der Gesetzgebung in Elsass-Lothringen steht aus- 
schliesslich dem Reiche zu. Das Reich hat die Ausübung dieses 
Rechtes zeitweise dem Kaiser als Vertreter von Elsass-Loth- 
ringen delegirt, nämlich durch Gesetz vom 9. Juni 1871 für die 
Zeit vom 28. Juni 1871 bis 31. Dez. 1872 bezw. 1873 und durch 
Gesetz vom 2. Mai 1877 für die spätere Zeit. \äre die Theorie 
von SEYDEL richtig, so hätten wir das seltsame Schauspiel, dass 
Elsass-Lothringen die gemeinsame Ausübung des Gesetzgebungs- 
rechtes zuerst dem Reiche delegirt und dass letzteres sodann die 
ihm delegirten Befugnisse an Elsass-Lothringen zurück überträgt! 
Wenn der Bundesvertrag die gemeinsame Ausübung des Rechts 
der Gesetzgebung den sämmtlichen verbündeten Staaten ein- 
räumte, so müsste doch auch Elsass-Lothringen an dieser ge- 
meinsamen Ausübung betheiligt sein. Elsass-Lothringen aber 
hat kein Stimmrecht im Bundesrath; es hat daher auch keine 
Mitwirkung bei der Sanktion der Reichsgesetze, welche im Bundes- 
rath erfolgt. 
Nach SEYDEL ist jeder Staat souverän, jede Staatsgewalt 
eine unbegrenzte und unbegrenzbare Gewalt?‘. Gleichwohl hat 
der angeblich souveräne Staat Elsass-Lothringen in der Zeit vom 
1. Jan. 1874 bis 2. Mai 1877 weder das Recht der Gesetzgebung 
noch die Ausübung dieses Rechts besessen. Derselbe Staat 
  
2° SeYDEL, Kommentar S. 3—4.
	        
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