Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Bierbesteuerung, der Militärverwaltung, des Post- und Telegraphen- 
wesens, sowie des Eisenbahnwesens entzogen. 
Weiter dürfte anzunehmen sein, dass jeder Bundesstaat 
wenigstens ein durch Art. 78 Abs. 2 geschütztes Sonderrecht 
besitzt, nämlich das Recht auf die durch Art. 6 der Reichs- 
verfassung garantirte Stimmenzahl im Bundesrath. Art. 6 der 
Reichsverfassung könnte also nur mit Zustimmung aller Bundes- 
staaten abgeändert werden; ohne die Zustimmung sämmtlicher 
Bundesstaaten wäre die Aufhebung des Art. 6 und damit die 
Aufhebung der ganzen Reichsverfassung unmöglich. 
Würde man jedoch annehmen, dass Art. 6 kein Sonderrecht 
begründe, so wäre es doch eine Willkür ohne Gleichen, die 
Existenz der Einzelstaaten von der Existenz der Sonderrechte 
abhängig zu machen. Es ist der reine Zufall, dass Schaumburg- 
Lippe ein Sonderrecht besitzt, Lippe-Detmold dagegen nicht, dass 
Oldenburg das Privileg des Art. 78 Abs. 2 geniesst, während 
Braunschweig und Mecklenburg-Schwerin nicht privilegirt sind ®®. 
Weshalb soll die Höhe der Chaussee-Gelder darüber entscheiden, 
ob die genannten Staaten von der Reichsgewalt enteignet werden 
dürfen oder nicht? Die willkürliche Unterscheidung zwischen 
Staaten mit Sonderrechten und Staaten ohne Sonderrechte würde 
einem fundamentalen Prinzip der Reichsverfassung widersprechen, 
dem Prinzip nämlich, dass alle Bundesstaaten gleiche Rechte und 
gleiche Pflichten haben?”. Dieses Prinzip ist ausdrücklich an- 
erkannt in Art. 58 der Reichsverfassung, welcher bestimmt, dass 
„weder Bevorzugungen noch Prägravationen einzelner 
Staaten grundsätzlich zulässig“ sind, sowie in Art. 70 der 
Reichsverfassung, welcher vorschreibt, dass die Matrikularbeiträge 
26 Hiner, Deutsches Staatsrecht Bd. I S. 624, 814. 
27 Vgl. meine Abhandlung: Die staatsrechtliche Stellung von Elsass- 
Lothringen 8. 63—54. Metz 1896; Lasanp, Deutsches Staatsrecht. 8. Aufl. 
Bd. I S. 101—102; Zorn, Staatsrecht des Deutschen Reichs. 2. Aufl. Bd. I 
S. 115; SeypeL, Kommentar $. 422.
	        
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