Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Lothringen kein Staat wäre, so hätte das Reich an die Stelle 
Frankreichs in der Rheinschifffahrtskommission treten müssen, 
ebenso wie Preussen seit 1866 an die Stelle des Herzogthums 
Nassau getreten ist. 
Die formale Anerkennung als Staat, auf welche STÖBER ent- 
scheidendes Gewicht zu legen scheint“, kann für den Unterschied 
von Staat und Kommunalverband nicht massgebend sein. Elsass- 
Lothringen ist von keinem anderen Staate formell als Staat an- 
erkannt worden und wird doch de facto von Baden und den 
übrigen Rheinuferstaaten als Subjekt des Völkerrechts behandelt. 
Wäre die Anerkennung für den Staatsbegriff entscheidend, so 
würde sofort die weitere Frage entstehen: unter welche juristische 
Begrifiskategorie fällt ein Gemeinwesen, welches von einem Staate 
als Subjekt völkerrechtlicher Pflichten anerkannt ist, von anderen 
Staaten dagegen nicht? Ein und dasselbe Gemeinwesen kann 
doch unmöglich einem Staate gegenüber Staat, einem anderen 
Staate gegenüber Provinz sein. Genügt nun schon die An- 
erkennung durch einen Staat zur Verleihung der Völkerrechts- 
fähigkeit? Ist die Anerkennung durch mehrere Staaten oder 
durch alle Staaten erforderlich? Der berühmte Ausspruch des 
Generals Bonaparte: „Die Republik Frankreich ist wie die Sonne 
am Himmel; schlimm für die, welche sie nicht sehen wollen“, 
durch welchen derselbe 1797 bei Abschluss des Präliminarfriedens 
von Leoben die von Oesterreich angebotene Anerkennung der 
französischen Republik für überflüssig erklärte, bringt in drastischer 
Form den richtigen staatsrechtlichen Satz zum Ausdruck, dass 
die Anerkennung eines Staates nicht Grund, sondern Folge und 
Wirkung seiner völkerrechtlichen Existenz ist. 
Vl. 
Preuss erklärt für den wesentlichen Unterschied zwischen 
Staat und Kommunalverband die Gebietshoheit des ersteren: 
48 STÖBER a. a. OÖ, 8. 64l.
	        
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