Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Weise aussichtslosen, zwecklosen und verderblichen Krieges 
nöthigen. Vom juristischen Standpunkt aus kommt bei dieser 
Frage in Betracht, dass die Abtretung von oldenburgischem Ge- 
biet an das Ausland eine Aenderung des in Art. 1 der Reichs- 
verfassung gesetzlich begrenzten Bundesgebiets enthält und daher 
nur in der Form des Art. 78 Abs. 1 erfolgen kann. Die Aus- 
nahmevorschrift des Art. 78 Abs. 2 trifft auf die Abtretung von 
Gebietstheilen eines Bundesstaats nicht zu. Der Anspruch auf 
Schutz des oldenburgischen Gebiets ist kein „bestimmtes Recht 
des Staates Oldenburg im Verhältniss zur Gesammtheit“, kein 
ius singulare eines einzelnen Bundesstaats, sondern ein Mitglied- 
schaftsrecht, welches dem Staate Oldenburg ebenso wie jedem 
anderen Bundesstaate zusteht. Diese Mitgliedschaftsrechte haben 
nach den Eingangsworten der Reichsverfassung ebenfalls An- 
spruch auf den Schutz des Reiches, jedoch natürlich nur so 
lange als die physische Möglichkeit dieses Schutzes besteht. 
Erweist sich eine fremde Staatsgewalt stärker als die Reichs- 
gewalt, so liegt eine vis major vor, deren Folgen die betroffenen 
Bundesstaaten ebenso tragen müssen, wie die Folgen eines Natur- 
ereignisses z. B. eine Verschiebung der Grenzen durch Abreissen 
oder Ueberschwemmen festen Landes an der Nordseeküste. 
Es sind also Fälle denkbar, in welchen die Grenzen eines 
Bundesstaats ohne Zustimmung dieses Bundesstaats verändert 
werden können. Es gibt aber auch Fälle, in welchen die Zu- 
stimmung eines Bundesstaats zur Veränderung seiner Grenzen 
nicht ausreicht, z. B. bei Abtretung von Bundesgebiet an das 
Ausland. Ein Vertrag zwischen Frankreich und Hessen über 
die Abtretung der Festung Mainz an Frankreich würde gegen- 
über dem Art. 1 der Reichsverfassung nichtig sein. In der 
Fähigkeit des Staates, seine Gebietsgrenzen selbst zu verändern, 
kann hiernach der wesentliche Unterschied zwischen Staat und 
Kommunalverband nicht gefunden werden. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 3. 03
	        
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