Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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steuern u. 8. w. erhoben werden soll. Entschliesst sie sich, eine 
der genannten Steuern zu erheben, so ist ihr Bedürfniss, nicht 
dasjenige des Staates, für die Höhe der Steuern massgebend; 
die Erhebung der Steuern geschieht für ihre Rechnung; der Ertrag 
fliesst in ihre Kasse; etwaige Rechtsstreitigkeiten werden in ihrem 
Namen geführt. Die preussischen Gemeinden haben ferner das 
Recht, auch das Einkommen des Staatsfiskus aus Domänen, 
Forsten, Bergwerken, Eisenbahnen und sonstigen gewerblichen 
Unternehmungen einer Gemeindesteuer zu unterwerfen“. Ein 
Recht des Staates, sein eigenes Einkommen zu besteuern, ist 
begrifflich unmöglich; ein Hoheitsrecht des Staates über seinen 
eigenen Geldbeutel würde ein juristischer Unsinn sein. Wenn 
aber ein Recht des Staates, das Einkommen des Staatsfiskus zu 
besteuern, überhaupt nicht konstruirt werden kann, so kann auch 
die Ausübung dieses unkonstruirbaren Rechts nicht den Gemeinden 
delegirt werden. Hieraus folgt: die Gemeinden besitzen das 
Recht, das Einkommen des Staatsfiskus zu besteuern, nicht im 
Namen und Auftrage des Staates, nicht in Stellvertretung oder 
kraft Delegation desselben, sondern im eigenen Namen; das frag- 
liche Recht kann also nicht ein delegirtes Hoheitsrecht des Staates, 
sondern nur ein eigenes Herrschaftsrecht der Gemeinden sein. 
Wenn nur der Staat Subjekt von Herrschaftsrechten sein 
könnte, so würde jeder begriffliche Unterschied zwischen den 
Korporationen des öffentlichen Rechts und den Korporationen des 
Privatrechts hinwegfallen. Es würden ausser dem Staat einer- 
seits und den Korporationen des Privatrechts andererseits nur 
noch staatliche Verwaltungsbezirke übrig bleiben, die weder Herr- 
schafts- noch Vermögensrechte hätten und lediglich geographische 
Unterabtheilungen ihres Staates bildeten. 
Die Theorie von LABAnn enthält allerdings einen richtigen 
Grundgedanken, der nur durch den unglücklich gewählten Aus- 
4 8 33 Abs. 1 Ziff. 4 a. a. 0.
	        
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