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steuern u. 8. w. erhoben werden soll. Entschliesst sie sich, eine
der genannten Steuern zu erheben, so ist ihr Bedürfniss, nicht
dasjenige des Staates, für die Höhe der Steuern massgebend;
die Erhebung der Steuern geschieht für ihre Rechnung; der Ertrag
fliesst in ihre Kasse; etwaige Rechtsstreitigkeiten werden in ihrem
Namen geführt. Die preussischen Gemeinden haben ferner das
Recht, auch das Einkommen des Staatsfiskus aus Domänen,
Forsten, Bergwerken, Eisenbahnen und sonstigen gewerblichen
Unternehmungen einer Gemeindesteuer zu unterwerfen“. Ein
Recht des Staates, sein eigenes Einkommen zu besteuern, ist
begrifflich unmöglich; ein Hoheitsrecht des Staates über seinen
eigenen Geldbeutel würde ein juristischer Unsinn sein. Wenn
aber ein Recht des Staates, das Einkommen des Staatsfiskus zu
besteuern, überhaupt nicht konstruirt werden kann, so kann auch
die Ausübung dieses unkonstruirbaren Rechts nicht den Gemeinden
delegirt werden. Hieraus folgt: die Gemeinden besitzen das
Recht, das Einkommen des Staatsfiskus zu besteuern, nicht im
Namen und Auftrage des Staates, nicht in Stellvertretung oder
kraft Delegation desselben, sondern im eigenen Namen; das frag-
liche Recht kann also nicht ein delegirtes Hoheitsrecht des Staates,
sondern nur ein eigenes Herrschaftsrecht der Gemeinden sein.
Wenn nur der Staat Subjekt von Herrschaftsrechten sein
könnte, so würde jeder begriffliche Unterschied zwischen den
Korporationen des öffentlichen Rechts und den Korporationen des
Privatrechts hinwegfallen. Es würden ausser dem Staat einer-
seits und den Korporationen des Privatrechts andererseits nur
noch staatliche Verwaltungsbezirke übrig bleiben, die weder Herr-
schafts- noch Vermögensrechte hätten und lediglich geographische
Unterabtheilungen ihres Staates bildeten.
Die Theorie von LABAnn enthält allerdings einen richtigen
Grundgedanken, der nur durch den unglücklich gewählten Aus-
4 8 33 Abs. 1 Ziff. 4 a. a. 0.