Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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druck „eigenes Herrschaftsrecht“ verdunkelt wird. Ersetzt man 
diesen Ausdruck „eigenes Herrschaftsrecht“ durch „originäres 
Herrschaftsrecht“, so ergibt sich folgender Unterschied: Der 
Staat hat originäre Herrschaftsrechte; der Kommunalverband 
kann niemals originäre, sondern stets nur derivative Herrschafts- 
rechte haben. 
Allein dieser Unterschied ‚besteht nur im modernen Recht. 
Bis in unser Jahrhundert hinein hat es gewohnheitsrechtliche 
Bildungen gegeben, nach welchen auch anderen Personen als dem 
Staat Herrschaftsrechte zustanden, die weder delegirt noch ab- 
geleitet, sondern originär erworben waren. Die Grundherrschaften 
der deutschen Rechtsgeschichte besassen gleichfalls eine Herrschaft 
über Land und Leute, welche sich nicht auf das Gebiet des Ver- 
mögensrechts beschränkte, sondern auch auf das Gebiet des öffent- 
lichen Rechts, auf gerichtliche, polizeiliche und sonstige Macht- 
befugnisse erstreckte®®. Diese Polizeigewalt, Gerichtsbarkeit und 
sonstigen Hoheitsrechte, welche die Rittergüter früher besassen 
und welche die mecklenburgischen Rittergüter theilweise noch 
besitzen, beruhen nicht sämmtlich auf staatlicher Verleihung, 
sondern sind zum Theil auch durch Usurpation und Ersitzung 
erworben, ebenso wie die privaten Herrschaftsrechte, welche die 
Rittergüter über ihre hörigen Hintersassen hatten, auf sehr ver- 
schiedenartigen Rechtstiteln beruhen und — theilweise wenigstens 
— durch Gewohnheitsrecht entstanden sind. Gleichwohl waren 
die Rittergüter keine Monarchien und die Rittergutsbesitzer keine 
Monarchen! 
Es hat also ausser dem Staat noch andere physische und 
juristische Personen gegeben, welche auf einem räumlich begrenzten 
Gebiet originäre Herrschaftsrechte besassen. Das originäre Herr- 
schaftsrecht ist demnach kein ausschliessliches Merkmal des 
66 C, F. v. GERBER, System des deutschen Privatrechts. 14. Aufl. S. 79. 
Jena 1882,
	        
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