Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Staatsbegrifis; der begriffliche Unterschied zwischen Staat und 
Kommunalverband muss hiernach in anderen Merkmalen gefunden 
werden. 
IX. 
Weniger glücklich als in Widerlegung der LaBAanD’schen 
Theorie ist Rosın in Begründung seiner eigenen Theorie gewesen. 
Rosın erklärt den Staat für den Organismus der Volksgemein- 
schaft, die Gemeinde für den Organismus der örtlichen Gemein- 
schaft: „Während die Befriedigung der auf dem örtlichen Zu- 
sammenwohnen und der nachbarlichen Lage der Grundstücke 
beruhenden Gemeindebedürfnisse Zweck der Ortsgemeinde ist, 
verfolgt der Staat die Aufgabe, die nationalen, dem Gesammt- 
volk als natürlicher Gemeinschaft eigenen Interessen zu 
realisiren‘‘. Diese Unterscheidung zwischen den nationalen 
Zwecken des Staates und den lokalen Zwecken der Gemeinde 
passt — wie LABAnD treffend hervorgehoben hat®” — nur auf 
den Gegensatz zwischen Ortsgemeinde und Nationalstaat, nicht 
auf den Gegensatz zwischen Ortsgemeinde und Stadtstaat, wie 
Bremen, Hamburg, Lübeck, auch nicht auf den Gegensatz zwischen 
Grossstadt und Kleinstaat oder zwischen Provinz und Gliedstaat 
eines Bundesstaats. Niemand wird glauben wollen, dass der Staat 
Schaumburg-Lippe sich von dem Kommunalverband Berlin da- 
durch unterscheide, dass ersterer nationale Aufgaben, letzterer 
dagegen nur lokale Aufgaben habe. Ferner kommt bei einem 
Kompetenz-Konflikt zwischen Staat und Kommunalverband es 
niemals darauf an, ob ein bestrittenes Recht des Staates oder 
Kommunalverbandes ein „nationales“ oder ein „lokales Gemein- 
interesse verfolge. Die Entscheidung, ob ein konkretes Herr- 
schaftsrecht dem Staate oder einem Kommunalverbande zustehe, 
  
68 Rosın, Souveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung. Kritische 
Begriffsstudien in den Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Ver- 
waltung und Statistik. Jahrg. 1883 S. 291. 
67 LABAnND, Staatsrecht. 3. Aufl. Bd. I S. 62.
	        
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