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Staatsbegrifis; der begriffliche Unterschied zwischen Staat und
Kommunalverband muss hiernach in anderen Merkmalen gefunden
werden.
IX.
Weniger glücklich als in Widerlegung der LaBAanD’schen
Theorie ist Rosın in Begründung seiner eigenen Theorie gewesen.
Rosın erklärt den Staat für den Organismus der Volksgemein-
schaft, die Gemeinde für den Organismus der örtlichen Gemein-
schaft: „Während die Befriedigung der auf dem örtlichen Zu-
sammenwohnen und der nachbarlichen Lage der Grundstücke
beruhenden Gemeindebedürfnisse Zweck der Ortsgemeinde ist,
verfolgt der Staat die Aufgabe, die nationalen, dem Gesammt-
volk als natürlicher Gemeinschaft eigenen Interessen zu
realisiren‘‘. Diese Unterscheidung zwischen den nationalen
Zwecken des Staates und den lokalen Zwecken der Gemeinde
passt — wie LABAnD treffend hervorgehoben hat®” — nur auf
den Gegensatz zwischen Ortsgemeinde und Nationalstaat, nicht
auf den Gegensatz zwischen Ortsgemeinde und Stadtstaat, wie
Bremen, Hamburg, Lübeck, auch nicht auf den Gegensatz zwischen
Grossstadt und Kleinstaat oder zwischen Provinz und Gliedstaat
eines Bundesstaats. Niemand wird glauben wollen, dass der Staat
Schaumburg-Lippe sich von dem Kommunalverband Berlin da-
durch unterscheide, dass ersterer nationale Aufgaben, letzterer
dagegen nur lokale Aufgaben habe. Ferner kommt bei einem
Kompetenz-Konflikt zwischen Staat und Kommunalverband es
niemals darauf an, ob ein bestrittenes Recht des Staates oder
Kommunalverbandes ein „nationales“ oder ein „lokales Gemein-
interesse verfolge. Die Entscheidung, ob ein konkretes Herr-
schaftsrecht dem Staate oder einem Kommunalverbande zustehe,
68 Rosın, Souveränetät, Staat, Gemeinde, Selbstverwaltung. Kritische
Begriffsstudien in den Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Ver-
waltung und Statistik. Jahrg. 1883 S. 291.
67 LABAnND, Staatsrecht. 3. Aufl. Bd. I S. 62.