Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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erfolgt niemals nach dem Gesichtspunkt, welchem Zwecke das 
streitige Recht dient, sondern stets nach den positiven Bestim- 
mungen des geltenden Staats- und Verwaltungsrechts. Es ist ferner 
unlogisch und unjuristisch, auf den Satz „der Staat hat nationale 
Zwecke, die Gemeinde hat lokale Zwecke“ den juristischen 
Unterschied zwischen Staat und Kommunalverband zu gründen, 
Der citirte Satz ist gar kein Satz des positiven Rechts, sondern 
ein rechtsphilosophisches Prinzip. Aus demselben können Fol- 
gerungen für das positive Staats- und Verwaltungsrecht nicht her- 
geleitet werden. Nicht minder unjuristisch ist die Meinung von 
Rosın, dass „das ausgesprochene Volksbewusstsein“®8 
darüber entscheiden solle, ob ein politisches Gemeinwesen Staat 
oder Kommunalverband sei. Wer ist das Volk, das den Richter 
in dieser wissenschaftlichen Streitfrage spielen soll? Etwa die 
Ritter des allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlrechts? In 
welcher Weise soll ferner dieses ausgesprochene Volksbewusstsein 
ermittelt werden? Etwa durch ein Plebiszit?, durch Beschlüsse 
von Volksversammlungen?, durch Leitartikel der Tagespresse? 
Wer endlich ist berufen, das ausgesprochene Volksbewusstsein 
festzustellen? Die Theoretiker oder die Praktiker, die Professoren 
oder die Richter? 
Auf eine so schwankende, unsichere und unzuverlässige Grund- 
lage wie das allgemeine Volksbewusstsein es ist, kann der funda- 
mentale Unterschied zwischen Staat und Kommunalverband nicht 
gegründet werden. 
X, 
BriıE vertritt die Meinung, dass der Unterschied zwischen 
Staat und Kommunalverband in der Verschiedenheit des Zweckes 
und der Zuständigkeit zu finden sei: Der Zweck des Kommunal- 
verbandes werde wesentlich bestimmt durch die territoriale Be- 
ziehung desselben; die Ortsgemeinde bezwecke Förderung aller 
68 Rosım a. a. OD. 8. 302.
	        
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