Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 359 — 
derjenigen Gemeininteressen, welche auf dem lokalen Zusammen- 
wohnen und auf der nachbarlichen Lage der Grundstücke be- 
ruhen, ähnlich der Kreis, der Provinzialverband u. s. w. För- 
derung derjenigen Gemeininteressen, welche auf dem Zusammen- 
wohnen in dem Gebiete dieses grösseren Verbandes beruhen‘®; 
der Staat dagegen sei ein Gemeinwesen zur subsidiären Förde- 
rung aller vernünftigen Interessen seiner gegenwärtigen 
und zukünftigen Glieder’®. Bei dem Staat soll der All- 
seitigkeit des Zweckes die Allseitigkeit der Zuständigkeit ent- 
sprechen ’!; die Zuständigkeit des Kommunalverbandes dagegen 
soll auf einen bestimmten Theil des menschlichen Lebens be- 
schränkt sein’. Im Bundesstaat soll die Erfüllung der staatlichen 
Aufgaben zunächst den Gliedstaaten anheimfallen; der Gesammt- 
staat soll den Zweck haben, die Gliedstaaten allseitig zu 
ergänzen’®. Sowohl der Centralgewalt als den Partikular- 
gewalten soll eine, wenigstens prinzipiell alle Seiten des mensch- 
lichen Gemeinlebens umfassende Kompetenz kraft eigenen Rechts 
zukommen ”®. 
Man wird gegen diese Theorie genau denselben Vorwurf er- 
heben können, welchen BrıE selbst gegen Rosın erhebt, dass 
nämlich „die Aufgabe des Staates in durchaus vager und für das 
allgemeine Staatsrecht nicht verwendbarer Weise“ bezeichnet ist”®. 
Zunächst ist es offenbar unrichtig, dass der Staat die Auf- 
gabe hat, alle vernünftigen Interessen seiner Mitglieder zu för- 
dern. Der Staat hat zweifellos nicht die Aufgabe, dafür zu 
sorgen, dass seine Mitglieder gewaschen, gebadet, gekämmt, ge- 
kleidet, gesättigt sind, dass sie frühzeitig aufstehen und recht- 
69 Dr. Sırarrıen BriE, Theorie der Staatenverbindungen (Festgabe zum 
500 jährigen Jubiläum der Universität Heidelberg). 8. 12. Breslau 1886. 
70 Brıe S. 3. ' "7 Brise S. 4. 
72 BriE 8. 6. "8 Brıe S. 100. 
”*« Brıe 8. 101. 
"6 Brıie S. 12 Anm. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.