Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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tischen und philosophischen Spekulationen, sondern auf sehr 
nüchternen praktischen, finanziellen und historischen Gründen, 
bei welchen weder die Totalität des Staatszwecks noch die Be- 
schränktheit der kommunalen Zwecke irgend eine Rolle spielt. 
Der Theorie von BrıeE fehlt also jeder Boden im positiven Recht. 
Die weitere Behauptung von BrıE, der Bundesstaat solle 
die Wirksamkeit seiner Gliedstaaten zur Erfüllung der Staats- 
zwecke nur allseitig ergänzen, steht sogar in direktem Wider- 
spruch mit dem positiven deutschen Staatsrecht. Das deutsche 
Reich hat auf keinem einzigen Gebiet des Staatslebens eine 
subsidiäre Aufgabe. Auf gewissen Gebieten schliesst das Reich 
die Gliedstaaten vollständig aus’®; auf gewissen anderen Gebieten 
(z. B. auf dem Gebiete der Reservatrechte) ist das Reich voll- 
ständig ausgeschlossen; auf einem dritten Gebiet ist das Reich 
neben den Gliedstaaten berechtigt, aber keineswegs subsidiär, 
sondern principaliter, da die Reichgesetze nach Art. 2 der Reichs- 
verfassung den Landesgesetzen vorgehen. 
Auch die Theorie von BRıE gibt demnach keine befriedigende 
Lösung der Streitfrage über den Unterschied von Staat und 
Kommunalverband. 
XI. 
Um den Unterschied zwischen Staat und Kommunalverband 
zu ermitteln, muss man ausgehen von dem gemeinsamen Gattungs- 
begriff, unter welchen die Species „Staat“, „Provinz“ und „Ge- 
meinde* in gleicher Weise fallen. Diese gemeinsamen Gattungs- 
begriffe sind die Korporation des öffentlichen Rechts, die Korporation 
im Allgemeinen und die juristische Person. Es ist hier nicht der 
Ort, auf die bekannte civilrechtliche Streitfrage, ob die juristische 
Person eine Fiktion oder eine Realität sei, einzugehen; die Er- 
örterung dieser alten Kontroverse würde allein einen stattlichen 
Band füllen. In der staatsrechtlichen Litteratur vertritt ins- 
76 J,ABAND, Staatsrecht. 2. Aufl. Bd. IS. 98.
	        
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