Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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über Personen®?®. Die Korporationen des öffentlichen Rechts 
zerfallen wieder in zwei Klassen: 
1. 
Korporationen, deren Substrat lediglich ein Personen- 
verein ist. 
Korporationen, deren Substrat ein Personenverein und 
gleichzeitig ein begrenzter Theil der Erdoberfläche (Gebiet) 
ist. Für letztere hat Preuss den treffenden Ausdruck 
„Gebietskörperschaften“ erfunden, 
Unter den Gebietskörperschaften sind wiederum zwei Gruppen 
zu unterscheiden: 
1. 
Solche, deren Substrat durch den Willen einer anderen 
Grebietskörperschaft einseitig geändert, erweitert, beschränkt 
oder aufgehoben werden kann — Gebietskörperschaften ohne 
Gebietshoheit. 
Gebietskörperschaften, deren Substrat durch den Willen 
einer anderen Gebietskörperschaft nicht einseitig geändert, er- 
weitert, beschränkt oder aufgehoben werden kann — Gebiets- 
körperschaften mit Gebietshoheit. 
Gebietskörperschaften ohne Gebietshoheit heissen Kom- 
munalverbände; Gebietskörperschaften mit Gebietshoheit heissen 
Staaten. 
Zwischen beiden Arten von Gebietskörperschaften bestehen 
folgende Unterschiede: 
1. 
Die Rechtssätze über Entstehung, Aenderung und Unter- 
gang von Kommunalverbänden sind für die einzelnen Kom- 
munalverbände sehr verschieden; sie bestimmen sich nach 
dem positiven Recht des konkreten Staates, welchem der 
Kommunalverband angehört. Die Rechtssätze über Ent- 
stehung, Aenderung und Untergang von Staaten sind für 
alle Staaten genau dieselben; sie bestimmen sich nach den 
Grundsätzen des Völkerrechts, welches für alle Staaten 
gleichmässig Geltung hat. 
8% LABAnD, Staatsrecht. 3. Aufl. Bd. I S. 62.
	        
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