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über Personen®?®. Die Korporationen des öffentlichen Rechts
zerfallen wieder in zwei Klassen:
1.
Korporationen, deren Substrat lediglich ein Personen-
verein ist.
Korporationen, deren Substrat ein Personenverein und
gleichzeitig ein begrenzter Theil der Erdoberfläche (Gebiet)
ist. Für letztere hat Preuss den treffenden Ausdruck
„Gebietskörperschaften“ erfunden,
Unter den Gebietskörperschaften sind wiederum zwei Gruppen
zu unterscheiden:
1.
Solche, deren Substrat durch den Willen einer anderen
Grebietskörperschaft einseitig geändert, erweitert, beschränkt
oder aufgehoben werden kann — Gebietskörperschaften ohne
Gebietshoheit.
Gebietskörperschaften, deren Substrat durch den Willen
einer anderen Gebietskörperschaft nicht einseitig geändert, er-
weitert, beschränkt oder aufgehoben werden kann — Gebiets-
körperschaften mit Gebietshoheit.
Gebietskörperschaften ohne Gebietshoheit heissen Kom-
munalverbände; Gebietskörperschaften mit Gebietshoheit heissen
Staaten.
Zwischen beiden Arten von Gebietskörperschaften bestehen
folgende Unterschiede:
1.
Die Rechtssätze über Entstehung, Aenderung und Unter-
gang von Kommunalverbänden sind für die einzelnen Kom-
munalverbände sehr verschieden; sie bestimmen sich nach
dem positiven Recht des konkreten Staates, welchem der
Kommunalverband angehört. Die Rechtssätze über Ent-
stehung, Aenderung und Untergang von Staaten sind für
alle Staaten genau dieselben; sie bestimmen sich nach den
Grundsätzen des Völkerrechts, welches für alle Staaten
gleichmässig Geltung hat.
8% LABAnD, Staatsrecht. 3. Aufl. Bd. I S. 62.