Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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oberste Korporation des öffentlichen Rechts auf ihrem Ge- 
biet bilden — souveräne Staaten. 
Zwischen souveränen und nicht souveränen Staaten bestehen 
folgende Unterschiede: 
1. Der souveräne Staat ist Niemandes Unterthan; der nicht 
souveräne Staat ist Unterthan desjenigen Staates, von dem 
er einen räumlich begrenzten Theil bildet. 
2. Der souveräne Staat kann nur durch seinen eigenen Willen 
verpflichtet werden; der nicht souveräne Staat kann ohne 
und gegen seinen eigenen Willen verpflichtet werden durch 
einseitigen Befehl des über ihm stehenden souveränen Ge- 
sammtstaates. Diese Verpflichtbarkeit ist jedoch keine un- 
begrenzte; sie findet ihre begriffliche Schranke an dem 
Recht jedes Staates, über sein Gebiet, seine Verfassung und 
sein Oberhaupt in letzter Instanz selbst zu bestimmen. Es 
sind dies die ursprünglichen Rechte jedes Staates, deren 
gewaltsame Verletzung z. B. in & 81 deutschen St.-G.-B. als 
Hochverrath qualifizirt wird. 
3. Der souveräne Staat hat alle Rechte, welche das Völker- 
recht den Staaten beilegt; der nicht souveräne Staat hat 
diejenigen Rechte nicht, welche ihm ausdrücklich entzogen 
sind. Der souveräne Staat ist die unbeschränkt geschäfts- 
fähige Person des Völkerrechts; der nicht souveräne Staat 
ist die beschränkt geschäftsfähige Person des Völkerrechts. 
Der Umfang der Geschäftsfähigkeit des nicht souveränen 
Staats bestimmt sich nach dem Umfang der Herrschafts- 
rechte, die er besitzt. 
4. Der souveräne Staat kann alle völkerrechtlichen Pflichten, 
die er übernommen hat, jeder Zeit einseitig aufheben, denn 
jeder souveräne Staat hat das Recht der Kriegführung; 
durch die Kriegserklärung aber werden alle völkerrechtlichen 
Verträge zwischen den kriegführenden Staaten hinfällig. 
Der nicht soureräne Staat kann die Pflichten, welche er
	        
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