Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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dem souveränen Staate gegenüber hat, nicht einseitig auf- 
heben, denn diese Pflichten beruhen nur theilweise auf 
völkerrechtlichen Regeln, theilweise auch auf staatsrecht- 
lichen Normen, deren Geltung von dem Willen des Ver- 
pflichteten unabhängig ist. Die Kriegserklärung des souve- 
ränen Staats ist erlaubte Selbsthülfe; die Kriegserklärung 
des nicht souveränen Staats gegenüber seinem Souverän ist 
verbotene Eigenmacht, Revolution und Hochverrath! 
Hiernach ergibt sich folgendes Resultat: Der souveräne 
Staat ist in keiner Beziehung der Herrschaft einer anderen Ge- 
bietskörperschaft unterworfen; der nicht souveräne Staat ist in 
gewissen Beziehungen der Herrschaft einer anderen Gebiets- 
körperschaft unterworfen; der Kommunalverband ist in allen 
Beziehungen der Herrschaft einer anderen Gebietskörperschaft 
unterworfen. Dieses Verhältniss lässt sich auch umgekehrt aus- 
drücken: Der souveräne Staat ist in allen Beziehungen von der 
Herrschaft einer anderen Gebietskörperschaft befreit; der nicht 
souveräne Staat ist in gewissen Beziehungen von der Herrschaft 
einer anderen Gebietskörperschaft befreit, insbesondere in allen 
Beziehungen, welche sein Gebiet, seine Verfassung und sein Ober- 
haupt betreffen; der Kommunalverband ist in keiner Beziehung 
von der Herrschaft einer anderen Gebietskörperschaft befreit. 
Existenz, Entstehung, Untergang, Gebiet, Verfassung und 
Oberhaupt eines Staates unterliegen den Regeln des Völkerrechts; 
Existenz, Entstehung, Untergang, Gebiet, Verfassung und Öber- 
haupt eines Kommunalverbandes unterliegen den Regeln des 
positiven Staats- und Verwaltungsrechts. 
XI. 
Versuchen wir nunmehr auf Grund dieses Resultats die alte 
Streitfrage über die juristische Natur des Reichs und seiner 
Glieder zu lösen, so ergibt sich ohne Weiteres, dass das Reich 
und die Gliedstaaten in gleicher Weise Staaten sind. Die Staaten 
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