Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Die genannten Aenderungen können für Elsass-Lothringen aller- 
dings in der Form eines Reichsgesetzes erfolgen, weil das 
Reichsoberhaupt und das Staatsoberhaupt in Elsass-Lothringen 
dieselben Personen sind®. Zum Erlass eines solchen Reichs- 
gesetzes aber genügt im Bundesrathe nicht die einfache Majorität 
des Art. 7 der Verfassung, auch nicht die verstärkte Majorität 
des Art. 78 Abs. 2 der Verfassung; vielmehr ist Einstimmigkeit 
aller Bundesglieder erforderlich. In Elsass-Lothringen besteht 
ein Kondominat sämmtlicher deutschen Staatsoberhäupter und 
dieses Kondominatverhältniss kann nicht durch Majoritätsbeschluss 
einzelner condomini eingeschränkt oder beseitigt werden. 
Aus vorstehender Betrachtung geht hervor, dass sowohl das 
Deutsche Reich als die deutschen Gliedstaaten wirkliche Staaten 
sind. Hieraus folgt, dass weder die Theorie SEYDEL’s noch die 
Theorie Häiner’s richtig sein kann, dass vielmehr die Bundes- 
staatstheorie LABAnD’s allein den realen Verhältnissen entspricht. 
& Vergl. meine Schrift: Die staatsrechtliche Stellung von Elsass-Loth- 
ringen $. 42. Metz 1896.
	        
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