Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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die Augen schliesst, sondern, da durch den Schiedsspruch das 
Thronfolgerecht des Grafen Ernst zur Lippe-Biesterfeld aner- 
kannt worden ist, erst in dem Augenblicke, in welchem weder 
ein zweifellos berechtigter Fürst, noch ein zweifellos berechtigter 
Thronfolger vorhanden sein wird. Dabei ändert es für diese 
Frage nichts, ob Graf Ernst den Fürsten Alexander überlebt 
oder umgekehrt. 
Bestritten und zweifelhaft ist zunächst die T’hronfolgefähig- 
keit der Söhne des Grafen Ernst. Daraus ergiebt sich, dass das 
Vorhandensein einer Thronstreitigkeit im Rechtssinne an dem 
Leben des Fürsten Alexander und des Grafen Ernst hängt. Erst 
in dem Augenblicke, in welchem der Ueberlebende von Beiden 
die Augen schliesst, kann überhaupt ein Thronstreit im Rechts- 
sinne eintreten. 
Dass er dann eintritt, ist nicht einmal gewiss, da doch mit 
der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass der Graf Ernst 
seine sämmtlichen Söhne überlebt. 
Schon diese letztere Betrachtung allein stellt es für mich 
ausser allem Zweifel, dass ein Thronstreit im Rechtssinne zur 
Zeit nicht vorliegt oder — ich weiss keinen besseren Ausdruck 
zu finden —, dass actio non jam nata est. 
Das ist für das Land gewiss ein Unglück, die Ungewissheit 
fortdauern zu sehen, aber das kann die Entscheidung über eine 
Juristische Frage nicht beeinflussen. 
Zu einer entgegengesetzten Ansicht könnte man nur ge- 
langen durch Uebertragung der Sätze von der Feststellungsklage 
— gemäss 8 231 C.-P.-O. — oder, um auf das römische Recht 
zurückzugehen, von den Provokationen ex lege diffamari und ex 
lege si contendat auf das Gebiet des Staatsrechts. Eine solche 
Uebertragung scheint mir unzulässig zu sein. 
Dagegen steht nicht das Geringste im Wege, dass der 
Bundesrath sich schon, ehe eine Thronstreitigkeit im Rechtssinne 
vorliegt, darüber schlüssig mache, ob er sich für zuständig hält,
	        
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