Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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rechtlich ward dies durch die Kieler Konvention bestätigt und 
beurkundet. 
Allein war auch damit die künftige, internationale 
Rechtstellung Norwegens endgiltig bestimmt worden, so war 
jedenfalls noch nicht die Unionsfrage selbst aus der Welt ge- 
schaffen. Denn erst musste die schwedische Regierung in den 
wirklichen Besitz der norwegischen Landschaften gelangen, die 
Dänemark abgetreten hatte, ohne dass irgend welche schwedische 
Truppen dahin gekommen, geschweige denn das Land erobert 
hätten. Und überdies schrieb der Friedensvertrag vor, dass die 
abgetretenen Provinzen ein besonderes, nur mit Schweden ver- 
einigtes, aber nicht ganz einverleibtes Königreich bilden sollten, 
und es war also nöthig, die Unionsform näher festzustellen. 
Offenbar hing die Lösung beider Fragen zu einem gewissen, nicht 
unwesentlichen Grade von dem Verhalten Norwegens ab, aller- 
dings nicht mit Bezug auf die internationale Stellung Schweden- 
Norwegens oder genauer des schwedischen Halbinselreichs, wohl 
aber um so mehr in Betreff der inneren Ordnung und des inneren 
Staatsrechts dieses Reichs. Wenn nämlich das norwegische 
Land sich ganz passiv verhielt, dann konnten die schwedi- 
schen Behörden zweifellos auf eigene Hand sowohl die Organi- 
sations- als die Besitzfrage nach Belieben erledigen, denn völker- 
rechtlich war es ganz gleichgültig, ob das norwegische König- 
reich die Stellung etwa eines Österreichischen Kronlandes oder 
die der früheren schwedischen Herzogthümer Livlands oder 
Pommerns o. dgl. einnehmen sollte. Wenn aber das norwegische 
Volk selbst das Wort nehmen wollte, um sein Loos selbst zu 
bestimmen, dann würden gewiss die Fragen zu grösseren Ver- 
wicklungen bei ihrer Lösung geführt haben. Allerdings konnte 
Schweden eine Mitwirkung Norwegens freiwillig gestatten — es 
dachte sogar, sie hervorzurufen — oder nothgedrungen gut- 
heissen, ohne dadurch seine völkerrechtliche Stellung und An- 
sprüche aufzugeben; jedenfalls aber mussten die künftige staats-
	        
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