— 373 —
rechtliche Stellung sowie die Ansprüche Norwegens und damit auch
die Schwedens wesentlich davon abhängen, ob diese so zu sagen
quasi- oder partikularinternationalen (interkantonalen) Verbhält-
nisse der skandinavischen Halbinsel mit oder ohne Willen und
Wissen Norwegens sollten geordnet werden. Ja, wenn Nor-
wegen sogar gegen die völkerrechtlich schon vereinbarte und
festgesetzte Ordnung, d. h. gegen die Vereinigung mit der
schwedischen Krone, sich auflehnte, dann würde die einfache
friedliche Besitznahme eines abgetretenen Landes sich in ein
kriegerisches Eroberungsunternehmen gegen ein aufständisches
Volk verwandelt haben und damit wäre wieder alles auf’s Spiel
gesetzt worden.
Wie hat sich nun der historische Verlauf gestaltet?
* %*
x
Der dänische Statthalter in Norwegen, von norwegischen
Notabeln gestützt, erkannte zwar den Kieler Vertrag in Betreff
der Abtrennung Norwegens von Dänemark an, erklärte aber zu-
gleich die Abtretung Norwegens an Schweden rücksichtlich der
daraus für Norwegen entspringenden Verbindlichkeiten für null
und nichtig und forderte das norwegische Volk auf, sich als unab-
hängigen Staat zu konstituiren. Das Volk gehorchte, und Nor-
wegen konstituirte sich sodann als ein „freies und selbständiges,
untheilbares und unabhängiges“ Königreich mit dem dänischen
Prinzen, dem vormaligen Statthalter, als König an der Spitze.
Das in dem kleinen norwegischen Orte Eidsvold angenommene
Grundgesetz! vom 17. Mai 1814 bezeichnet den Höhepunkt
dieser Bewegung.
Allein die Regierung Schwedens? zögerte nicht länger den
ı Im Folgenden als die Eidsvold-Konstitution bezeichnet.
2 Ob der König als Inhaber der Krone und Organ der Regierung in
den Beziehungen mit Norwegen und in seiner Thätigkeit rücksichtlich der
norwegischen Angelegenheiten die staatsrechtlichen Thätigkeitsformen der
schwedischen Grundgesetze zu beobachten hätte oder nicht, ist im Ganzen