Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 373 — 
rechtliche Stellung sowie die Ansprüche Norwegens und damit auch 
die Schwedens wesentlich davon abhängen, ob diese so zu sagen 
quasi- oder partikularinternationalen (interkantonalen) Verbhält- 
nisse der skandinavischen Halbinsel mit oder ohne Willen und 
Wissen Norwegens sollten geordnet werden. Ja, wenn Nor- 
wegen sogar gegen die völkerrechtlich schon vereinbarte und 
festgesetzte Ordnung, d. h. gegen die Vereinigung mit der 
schwedischen Krone, sich auflehnte, dann würde die einfache 
friedliche Besitznahme eines abgetretenen Landes sich in ein 
kriegerisches Eroberungsunternehmen gegen ein aufständisches 
Volk verwandelt haben und damit wäre wieder alles auf’s Spiel 
gesetzt worden. 
Wie hat sich nun der historische Verlauf gestaltet? 
* %* 
x 
Der dänische Statthalter in Norwegen, von norwegischen 
Notabeln gestützt, erkannte zwar den Kieler Vertrag in Betreff 
der Abtrennung Norwegens von Dänemark an, erklärte aber zu- 
gleich die Abtretung Norwegens an Schweden rücksichtlich der 
daraus für Norwegen entspringenden Verbindlichkeiten für null 
und nichtig und forderte das norwegische Volk auf, sich als unab- 
hängigen Staat zu konstituiren. Das Volk gehorchte, und Nor- 
wegen konstituirte sich sodann als ein „freies und selbständiges, 
untheilbares und unabhängiges“ Königreich mit dem dänischen 
Prinzen, dem vormaligen Statthalter, als König an der Spitze. 
Das in dem kleinen norwegischen Orte Eidsvold angenommene 
Grundgesetz! vom 17. Mai 1814 bezeichnet den Höhepunkt 
dieser Bewegung. 
Allein die Regierung Schwedens? zögerte nicht länger den 
ı Im Folgenden als die Eidsvold-Konstitution bezeichnet. 
2 Ob der König als Inhaber der Krone und Organ der Regierung in 
den Beziehungen mit Norwegen und in seiner Thätigkeit rücksichtlich der 
norwegischen Angelegenheiten die staatsrechtlichen Thätigkeitsformen der 
schwedischen Grundgesetze zu beobachten hätte oder nicht, ist im Ganzen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.