Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Aufstand mit Gewalt zu unterdrücken. Ueberall wurden ausser- 
dem die Souveränitätsansprüche der neuen norwegischen Re- 
gierung von den europäischen Mächten zurückgewiesen und ihr 
selbst jede Anerkennung versagt. Auch der selbsterwählte nor- 
wegische König — den Sommerkönig möchte ich ihn nennen — 
trat nothgedrungen zurück und musste das Land verlassen: 
doch erkannte Schweden bis auf weiteres die thatsächliche Re- 
gierung und das neugeschaffene Parlament (Storthing) Norwegens 
als zufällige Vertreter des norwegischen Volkes in seinen Be- 
ziehungen zu Schweden an. Mit diesen schloss nun der schwe- 
disch-norwegische Kronprinz als kommandirender General der 
schwedischen Armee in oder gegen Norwegen im Namen des 
Königs von Schweden und Norwegen in Moss einen Waffen- 
stillstand und eine Konvention ab, wonach direkte Unterhand- 
lungen zwischen dem Storthing und einer besonders beauftragten 
königl. Kommission eröffnet werden sollten. Die Ansprüche 
Norwegens auf Unabhängigkeit wurden kategorisch abgelehnt 
und somit alles, was die Wirksamkeit des Kieler Vertrages that- 
sächlich gefährden konnte, hinweg geräumt. 
Es stand also nun fest, dass die völkerrechtlich gewollte 
Ordnung rücksichtlich der skandinavischen Halbinsel, d. h. die 
Erweiterung des schwedischen Reiches durch die Vereinigung 
Norwegens mit diesem, aufrecht erhalten bleiben sollte. Aller- 
dings weigerte sich Norwegen kurzweg jene Ordnung positiv an- 
zuerkennen, insofern sie auf dem Kieler Frieden beruhte, aber 
die internationale Rechtskraft des Vertrages vom 14. Jan. 1814 
hing keineswegs davon ab. Die Anerkennung von Seiten Nor- 
wegens würde völkerrechtlich ebenso irrelevant gewesen sein, wie 
  
hier unwesentlich, denn die schwedische Krone ist jedenfalls das Vertretungs- 
organ der völkerrechtlich-schwedischen Staatsmacht, und der König handelt 
immer, wenn er die Macht und die Mittel des Staates anwendet, als Inhaber 
der Macht der Krone. Anderer Meinung scheinen doch einige Verfasser zu 
sein, wie z. B. ForsseLL in Nytt Juridiskt Arkiv, Bihang 1895.
	        
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