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es die Nichtanerkennung war. Der Kieler Frieden hat nämlich
ein Rechtsverhältniss blos zwischen Dänemark und Schweden,
sowie zwischen diesen Staaten und den europäischen Mächten
hinsichtlich Norwegens, nicht aber zwischen Norwegen und
irgend welchem Staate begründet, noch auf irgend welche Weise
die inneren Verhältnisse und rechtlichen Beziehungen der ver-
einigten Staaten des schwedischen Reiches normirt. Wenn nur
dieses Reich sein völkerrechtliches Gebiet behielt, und Norwegen
also mit der schwedischen Krone, sei es in der einen oder
der anderen Form vereinigt blieb, so war die Auffassung, die
Anerkennung oder Nichtanerkennung jenes Vertrages seitens
Norwegens völkerrechtlich ganz gleichgültig. Die thatsäch-
lichen Vorgänge bestätigen unsere Darlegung. Das norwegische
Storthing revidirte das Eidsvolder Grundgesetz den Forderungen
der königl. Kommissare entsprechend und beschloss schon am
20. Okt. 1814 die Vereinigung Norwegens mit dem schwedischen
Reich unter einem gemeinsamen König als Staatsoberhaupt. Die
besonderen Bedingungen der Union aber konnten nicht so schnell
fertiggestellt werden. Die Revision der Eidsvold-Konstitution
konnte nur Schritt für Schritt vollendet werden: jeder Paragraph
ist nämlich von dem Storthing sowie von den königl. Kommissaren
genau untersucht, der Inhalt und Wortlaut des beabsichtigten
neuen Grundgesetzes durch Verabredung und Uebereinkunft
zwischen ihnen festgestellt worden. Erst nachdem dies geschehen,
wurde am 4. Nov. 1814 — der Geburtstag der Union in ihrer
jetzigen Form — das revidirte, im Namen des Königs gebilligte
Grundgesetz vom Storthing feierlich angenommen. Dadurch war
also das norwegische Gemeinwesen endgültig und rechtlich als
Staat konstituirt und von Schweden als solcher oder genauer als
„freies, selbständiges, untheilbares und“ — nicht wie es die
Eidsvold-Konstitution in & 1 behauptet hatte „unabhängiges“,
sondern im Gegentheil statt dessen — „unabtrennbares, mit
Schweden unter einem König vereinigtes“ Reich anerkannt,