Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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es die Nichtanerkennung war. Der Kieler Frieden hat nämlich 
ein Rechtsverhältniss blos zwischen Dänemark und Schweden, 
sowie zwischen diesen Staaten und den europäischen Mächten 
hinsichtlich Norwegens, nicht aber zwischen Norwegen und 
irgend welchem Staate begründet, noch auf irgend welche Weise 
die inneren Verhältnisse und rechtlichen Beziehungen der ver- 
einigten Staaten des schwedischen Reiches normirt. Wenn nur 
dieses Reich sein völkerrechtliches Gebiet behielt, und Norwegen 
also mit der schwedischen Krone, sei es in der einen oder 
der anderen Form vereinigt blieb, so war die Auffassung, die 
Anerkennung oder Nichtanerkennung jenes Vertrages seitens 
Norwegens völkerrechtlich ganz gleichgültig. Die thatsäch- 
lichen Vorgänge bestätigen unsere Darlegung. Das norwegische 
Storthing revidirte das Eidsvolder Grundgesetz den Forderungen 
der königl. Kommissare entsprechend und beschloss schon am 
20. Okt. 1814 die Vereinigung Norwegens mit dem schwedischen 
Reich unter einem gemeinsamen König als Staatsoberhaupt. Die 
besonderen Bedingungen der Union aber konnten nicht so schnell 
fertiggestellt werden. Die Revision der Eidsvold-Konstitution 
konnte nur Schritt für Schritt vollendet werden: jeder Paragraph 
ist nämlich von dem Storthing sowie von den königl. Kommissaren 
genau untersucht, der Inhalt und Wortlaut des beabsichtigten 
neuen Grundgesetzes durch Verabredung und Uebereinkunft 
zwischen ihnen festgestellt worden. Erst nachdem dies geschehen, 
wurde am 4. Nov. 1814 — der Geburtstag der Union in ihrer 
jetzigen Form — das revidirte, im Namen des Königs gebilligte 
Grundgesetz vom Storthing feierlich angenommen. Dadurch war 
also das norwegische Gemeinwesen endgültig und rechtlich als 
Staat konstituirt und von Schweden als solcher oder genauer als 
„freies, selbständiges, untheilbares und“ — nicht wie es die 
Eidsvold-Konstitution in & 1 behauptet hatte „unabhängiges“, 
sondern im Gegentheil statt dessen — „unabtrennbares, mit 
Schweden unter einem König vereinigtes“ Reich anerkannt,
	        
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