Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Die letzte Formalität des Vereinigungsaktes wurde dann alsbald 
erfüllt durch formelle Wahl und Proklamation des schwedischen 
Königs als zugleich, dem vereinbarten neuen Grundgesetz ge- 
mäss, konstitutionellen König Norwegens?, Ohne Einmischung 
fremder Mächte war damit die Vereinigungsfrage gelöst und die 
beabsichtigte völkerrechtliche Ordnung gesichert. 
Ein norwegischer Staat existirte also von nun ab innerhalb 
des schwedischen Halbinselreichs, aber nicht als souveräner Staat, 
nicht als europäisch anerkannter Staat, sondern nur als ein mit 
Schweden vereinigter und dadurch, d. h. im Verhältniss zu 
Schweden, selbständiger Staat. Keine Aenderung in dieser 
Stellung Norwegens war nachher ohne, geschweige denn wider 
den Willen Schwedens rechtlich möglich, und völkerrechtlich 
hat Niemand ausser der schwedischen Regierung sich mit den 
inneren Verhältnissen des schwedisch-norwegischen Reichs und 
den Unionsverhältnissen zu befassen, insofern diese Regierung 
ihre völkerrechtliche Verantwortlichkeit thatsächlich erfüllt und 
zu erfüllen vermag: denn selbstverständlich ist die Regierung 
Schwedens fortwährend für alles Thun und Lassen auch des 
norwegischen nicht-souveränen Staates völkerrechtlich verantwort- 
lich. Unter dieser Voraussetzung, und nur unter dieser, kann 
auch er in der That eine internationale Thätigkeit als Staat 
entwickeln. 
Das erste Grundprinzip der schwedisch-norwegischen Union 
lässt sich somit wie folgt formuliren: Historisch in Folge des 
Kieler Vertrages, staats- und völkerrechtlich auf Grund 
thatsächlich bestehender, von den Mächten des Staaten- 
8 Zu bemerken ist im Uebrigen, dass das Grundgesetz noch einmal 
vom König als norwegischem König bestätigt und kundgemacht wurde. Das 
Grundgesetz ist also zugleich Vertrag mit Schweden und norwegisches Gesetz. 
Ueber die prinzipiellen Ausführungen rücksichtlich dieser Materie, vgl. 
REUTERSKIÖLD, Om stater och internationelle Rättssubjekt S. 61 ff. (in Upsala 
Universitets arskrift 1896) — wovon jetzt eine deutsche Uebersetzung vor- 
bereitet wird.
	        
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