Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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tretern des norwegischen Volkes und dem König des schwedischen 
Reichs vereinbart worden; insofern diese aber auch noch Modifi- 
kationen der schwedischen Grundgesetze erforderten, mussten sie 
noch vom schwedischen Reichstag bestätigt werden, was auch 1815 
geschah. Diejenigen Artikel, zu welchen die Stände so ihre 
Einwilligung gegeben hatten, wurden dann in einer besonderen 
Urkunde, dem sog. Riksakt, beinahe wörtlich aus dem norwegischen 
Grundgesetz zusammengestellt und von dem König und den 
Parlamenten beider Staaten materiell, wenn auch nicht formell, 
als Staatsgrundgesetz angenommen®. Es giebt jedoch daneben 
auch noch andere Unionsbedingungen, welche den schwedischen 
Ständen nicht vorgelegt worden waren, und die dessen ungeachtet 
vollgiltig geblieben sind, weil sie in Betreff Schwedens vom König 
allein abhingen. Diese Bedingungen sind nicht in den Riksakt über- 
tragen, sondern sind nur im Vertrage vom 4. Nov. 1814 enthalten. 
Dem ersten Artikel des Riksakts und des Grundgesetz- 
vertrages gemäss ist nun Norwegen innerhalb der Union als ein 
freier und selbständiger Staat, d. h. als ein Gemeinwesen „mit 
eigenem Recht“, anerkannt. Die Vereinigung der beiden Staaten, 
Schweden und Norwegen, war also, wie im Eingang des Riksakts 
gesagt wird, eine Vereinigung „unter einem König, aber mit 
(Genuss besonderer Regierungsgesetze“. Einer ist Regent, näm- 
lich der König von Schweden nach der schwedischen Successions- 
ordnung, die auch von dem norwegischen Storthing anerkannt 
wurde; und wenn die thronfolgeberechtigte Königsfamilie aus- 
stirbt, derjenige, der dann von den Parlamenten beider Staaten 
gemeinsam erwählt wird. Der persönlich gemeinsame Regent 
aber muss jeden Staat nach dessen besonderen Interessen und 
Gesetzen regieren — auch wenn dadurch die völkerrechtliche 
Stellung „des Staats“ (vgl. $ 4 des Riksakts), d. h. beider 
5 Der Riksakt ist nämlich nur in Norwegen, nicht auch in Schweden 
rücksichtlich seiner Aenderung den Regeln und Vorschriften der Aenderung 
von Grundgesetzen unterworfen.
	        
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