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tretern des norwegischen Volkes und dem König des schwedischen
Reichs vereinbart worden; insofern diese aber auch noch Modifi-
kationen der schwedischen Grundgesetze erforderten, mussten sie
noch vom schwedischen Reichstag bestätigt werden, was auch 1815
geschah. Diejenigen Artikel, zu welchen die Stände so ihre
Einwilligung gegeben hatten, wurden dann in einer besonderen
Urkunde, dem sog. Riksakt, beinahe wörtlich aus dem norwegischen
Grundgesetz zusammengestellt und von dem König und den
Parlamenten beider Staaten materiell, wenn auch nicht formell,
als Staatsgrundgesetz angenommen®. Es giebt jedoch daneben
auch noch andere Unionsbedingungen, welche den schwedischen
Ständen nicht vorgelegt worden waren, und die dessen ungeachtet
vollgiltig geblieben sind, weil sie in Betreff Schwedens vom König
allein abhingen. Diese Bedingungen sind nicht in den Riksakt über-
tragen, sondern sind nur im Vertrage vom 4. Nov. 1814 enthalten.
Dem ersten Artikel des Riksakts und des Grundgesetz-
vertrages gemäss ist nun Norwegen innerhalb der Union als ein
freier und selbständiger Staat, d. h. als ein Gemeinwesen „mit
eigenem Recht“, anerkannt. Die Vereinigung der beiden Staaten,
Schweden und Norwegen, war also, wie im Eingang des Riksakts
gesagt wird, eine Vereinigung „unter einem König, aber mit
(Genuss besonderer Regierungsgesetze“. Einer ist Regent, näm-
lich der König von Schweden nach der schwedischen Successions-
ordnung, die auch von dem norwegischen Storthing anerkannt
wurde; und wenn die thronfolgeberechtigte Königsfamilie aus-
stirbt, derjenige, der dann von den Parlamenten beider Staaten
gemeinsam erwählt wird. Der persönlich gemeinsame Regent
aber muss jeden Staat nach dessen besonderen Interessen und
Gesetzen regieren — auch wenn dadurch die völkerrechtliche
Stellung „des Staats“ (vgl. $ 4 des Riksakts), d. h. beider
5 Der Riksakt ist nämlich nur in Norwegen, nicht auch in Schweden
rücksichtlich seiner Aenderung den Regeln und Vorschriften der Aenderung
von Grundgesetzen unterworfen.