Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Theilstaaten, gefährdet werden sollte. Unter allen den ver- 
schiedenen Aufgaben, die sonst der inneren Politik eines Staates 
angehören, wurde keine einzige der Union selbst als staatlichem 
Gemeinwesen und staatlicher Einheit höherer Ordnung zugetheilt. 
Im Gegentheil, die Union als solche wurde überhaupt staats- 
rechtlich nicht organisirt, sondern nur im König so zu sagen 
personifizirt: wollen die vereinigten Königreiche etwas (zemein- 
sames unter sich erreichen, dann kann dies blos geschehen durch 
besonderen Beschluss des Königs als eines Vertreters jedes 
Staats für sich, wenn auch in gleichzeitig und gemeinschaftlich 
abgehaltenen Sitzungen der Staatsrathskollegien (Ministerräthe) 
beider Staaten. Diese Beschlüsse sind denn als quasi völker- 
rechtliche oder interkantonale, zwischenstaatliche, Uebereinkommen 
beider Staaten juristisch zu konstruiren und nach den gewöhn- 
lichen allgemeinen Regeln einer derartigen Verabredung zu be- 
urtheillen. Vollständige Gleichheit in allen inneren, 
wechselseitigen Beziehungen — das war der Preis, um 
welchen Norwegen seine „freiwillige Zustimmung“ zum Ver- 
einigungswerke gab, und den Schweden um so lieber annahm, 
weil es hoffte dadurch Vertrauen zu erwecken und mit der Zeit 
Entgegenkommen zu gewinnen. „Es galt“, wird in der königl. 
Proposition an die schwedischen Stände rücksichtlich der neuen, 
durch die Vereinigung mit Norwegen entstandenen, konstitutionellen 
Verhältnisse gesagt, „nicht nur ein skandinavisches Reich 
aus zwei, lange feindlichen Völkern zu errichten, sondern auch 
ihnen schleunige Mittel zu gegenseitigem Vertrauen und 
aufrichtiger Freundschaft zu bereiten“, und gerade darum 
sollte „bei Feststellung der gemeinsamen Rechte der Völker eine 
vollkommene Gleichheit unter ihnen ohne Berücksichtigung 
ihrer Anzahl oder des Ertrages ihrer Lande errichtet werden“. 
Dieses Gleichheitsprinzip ist also der zweite Grundsatz 
der Union und als ihr Koordinationsprinzip zu bezeichnen. 
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