Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Es erhebt sich nunmehr die Frage, wie vertragen sich nun 
diese beiden Grundsätze der Einheit und der Gleichheit? Ist 
der schwedisch-norwegische unorganisirte Staatenstaat alskoordinirt 
oder als subordinirt zusammengesetzter Staat zu denken? A priori 
wäre allerdings das Erste als das Folgerichtigste zu erwarten. Dem 
ist aber thatsächlich nicht so, denn das Koordinationsprinzip ist 
geradewegs durch eine Art deductio in absurdum als absolutes 
Gleichheitsprinzip aufgefasst und darum mit dem ersten Grund- 
prinzip der Union unvereinbar geworden. In Folge dessen ist 
auch jeder Versuch, dem Staatenstaate eine selbständige Organi- 
sation als Hauptstaat der Staatenverbindung zu geben, gescheitert, 
und die Union ist nothgedrungen mit einem dritten Prinzip, dem 
Subordinationsgrundsatz, bereichert. Der Grund ist historischer 
und thatsächlicher, keineswegs juristischer Natur. 
Es steht nämlich unzweifelhaft fest, dass die leitenden Per- 
sönlichkeiten Norwegens neben dem schwedischen Adel und dem 
behaupteten schwedischen Kriegschauvinismus nichts mehr fürch- 
teten als die 1814 sog. schwedischen „Amalgamirungspläne“. 
Norwegen war damals eben noch eine so junge Nation und deren 
Staatsorganisation noch in dem Grade unsicher, dass es energisch 
jede gemeinsame Organisation und somit auch jede selbständige 
Organisation des Staatenstaats als einen ersten Schritt zur 
„Amalgamirung“ ablehnen zu müssen glaubte. Als indess die 
Vereinigung mit Schweden nicht zu umgehen war, wollte man in 
Norwegen lieber eine thatsächliche Subordination unter der 
schwedischen Krone in Ansehung der nothwendig gemeinsamen, 
d. h. der auswärtigen und internationalen Angelegenheiten. Wenn 
in „allen gemeinsamen Rechten der Völker“ eine durchaus „voll- 
kommene Gleichheit“ herrschen sollte, und wenn die Norweger 
diese Gleichheit immer als eine Gleichheit zweier souveräner 
Staaten betrachteten, die neben- oder gegeneinander standen, 
nicht aber in gleicher Weise sich einer höheren Einheit unter- 
ordneten, so folgte ja daraus mit Nothwendigkeit, dass entweder 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 3. 95
	        
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