Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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dereinst die Lippische Thronfolgefrage zu entscheiden, ebenso 
wenig, dass er schon jetzt den Weg gütlicher Einigung, z. B. 
der freiwilligen Unterwerfung der Parteien unter eine ac hoc zu 
bildende Austrägalinstanz versuche. 
Der Bundesrath ist aber keineswegs dazu gezwungen, die 
Frage seiner Zuständigkeit schon jetzt zu entscheiden. Keine 
der Parteien wird gegen den Bundesrath den Vorwurf der Rechts- 
verweigerung oder der Verschleppung erheben können, wenn er 
die Entscheidung über seine Zuständigkeit bis zu dem Augen- 
blicke verschiebt, in welchem eine Thronstreitigkeit im Rechts- 
sinne in Lippe vorhanden sein wird.
	        
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