Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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das Einheits- oder das Gleichheitsprinzip beeinträchtigt werden 
musste. Das erste konnte nicht Schweden, das zweite wollte 
nicht Norwegen zugeben, und es schien also unmöglich die Frage 
rechtlich zu erledigen, wenn wirklich die „wechselseitige An- 
erkennung der gesetzmässigen® Rechte der Völker“ („inbördas 
erkönnande af folkens lagliga rättigheter“) einziger Grund der Ver- 
einigung sein sollte. Allein in diesem Falle hätten die Waffen 
entscheiden müssen — was weder Norwegen noch Schweden wollte. 
Beiderseits liess man aus diesem Grunde lieber die Frage 
der juristischen Basis der Union unentschieden, indem man 
jeden Schritt und jeden Ausdruck vermied, wodurch die streitigen 
Auffassungen als ausdrücklich bestätigt bezw. aufgegeben hätten 
angesehen werden können. Die Kommissare des Königs be- 
gnügten sich im Namen Schwedens mit einer Revision der Eids- 
volder Konstitution durch thatsächliche Verabredung sowie rein 
thatsächliche Beseitigung jedes Hindernisses der Subordination 
Norwegens in auswärtigen Beziehungen unter der schwedischen 
Krone, was besonders dadurch geschah, dass die Bestimmungen 
der Eidsvolder Konstitution über ein norwegisches Ministerium der 
auswärtigen Angelegenheiten und überhaupt solche in Betreff der 
Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten einfach gestrichen 
wurden. Das norwegische Storthing seinerseits musste zwar dies 
gutheissen, erkannte aber die neue Ordnung mehr als eine that- 
sächliche, denn als eine juristisch nothwendige an und will 
heutzutage sogar geltend machen, dass sie nur als eine interimi- 
stische, keineswegs als eine endgültige beabsichtigt gewesen sei — 
was aber durch ältere Aussagen und Maassregeln des Storthings 
sowie indirekt auch durch den „Riksakt“ selbst widerlegt wird’. 
e Zu bemerken ist, dass es in der königl. Proposition von 1815, 
wo die Worte stehen, also nicht von „gleichen“ o. dgl., sondern nur von 
„gesetzmässigen* Rechten geredet wird. 
” Im Riksakt waren nämlich ursprünglich der Staatsminister des Aus- 
wärtigen und der Hofkanzler nur als schwedische Beamte in Betracht gezogen; 
nur in Folge der Reorganisation des schwedischen Staatsraths (Minister-
	        
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