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das Einheits- oder das Gleichheitsprinzip beeinträchtigt werden
musste. Das erste konnte nicht Schweden, das zweite wollte
nicht Norwegen zugeben, und es schien also unmöglich die Frage
rechtlich zu erledigen, wenn wirklich die „wechselseitige An-
erkennung der gesetzmässigen® Rechte der Völker“ („inbördas
erkönnande af folkens lagliga rättigheter“) einziger Grund der Ver-
einigung sein sollte. Allein in diesem Falle hätten die Waffen
entscheiden müssen — was weder Norwegen noch Schweden wollte.
Beiderseits liess man aus diesem Grunde lieber die Frage
der juristischen Basis der Union unentschieden, indem man
jeden Schritt und jeden Ausdruck vermied, wodurch die streitigen
Auffassungen als ausdrücklich bestätigt bezw. aufgegeben hätten
angesehen werden können. Die Kommissare des Königs be-
gnügten sich im Namen Schwedens mit einer Revision der Eids-
volder Konstitution durch thatsächliche Verabredung sowie rein
thatsächliche Beseitigung jedes Hindernisses der Subordination
Norwegens in auswärtigen Beziehungen unter der schwedischen
Krone, was besonders dadurch geschah, dass die Bestimmungen
der Eidsvolder Konstitution über ein norwegisches Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten und überhaupt solche in Betreff der
Behandlung der auswärtigen Angelegenheiten einfach gestrichen
wurden. Das norwegische Storthing seinerseits musste zwar dies
gutheissen, erkannte aber die neue Ordnung mehr als eine that-
sächliche, denn als eine juristisch nothwendige an und will
heutzutage sogar geltend machen, dass sie nur als eine interimi-
stische, keineswegs als eine endgültige beabsichtigt gewesen sei —
was aber durch ältere Aussagen und Maassregeln des Storthings
sowie indirekt auch durch den „Riksakt“ selbst widerlegt wird’.
e Zu bemerken ist, dass es in der königl. Proposition von 1815,
wo die Worte stehen, also nicht von „gleichen“ o. dgl., sondern nur von
„gesetzmässigen* Rechten geredet wird.
” Im Riksakt waren nämlich ursprünglich der Staatsminister des Aus-
wärtigen und der Hofkanzler nur als schwedische Beamte in Betracht gezogen;
nur in Folge der Reorganisation des schwedischen Staatsraths (Minister-