Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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So geschah es, dass das völkerrechtlich schwedische Reich 
der skandinavischen Halbinsel sich als subordinirt zusammen- 
gesetzter Staat konstituirte, obwohl es staatsrechtlich ein koordi- 
nirtes Schweden-Norwegen darstellt. Die völkerrechtliche 
Krone Schweden, d.h. die staatsrechtliche Doppelkrone 
Schweden und Norwegen, wird also gegenwärtig wie 
früher de facto und de jure (sc. gentium, und wenn auch 
nicht unbestritten, publico) von der Krone des Theil- 
staats Schweden als einzigen und vollberechtigten Ver- 
treter des Reichs und aller seiner Theile repräsentirt. 
Dieses so zu sagen zwischenstaatliche Subordinationsprinzip ist 
ganz gewiss eine Anomalie, die einer 1814 wechselseitig ge- 
duldeten juristischen Zweideutigkeit ihr Dasein verdankt, die aber 
bis auf Weiteres einen rechtlichen Grund hat und bewusst ein- 
geführt worden ist. Das hat sich aber verhängnissvoll erwiesen 
und die Beziehungen der vereinigten Königreiche unter sich 
mehrfach verrückt: gerade darin liegt nämlich der juristische 
sowie der politische Ausgangspunkt aller unionellen Zwistigkeiten 
Schwedens und Norwegens, wie seit lange bekannt und an- 
erkannt ist. 
Juristisch steht demnach gegenwärtig die Frage ungefähr 
wie folgende Darstellung zeigt. In Schweden ist man überall 
bereit, das Subordinationsprinzip und die schwedische Theilstaats- 
hegemonie ganz aufzugeben, allein blos unter der Voraussetzung, 
dass das Einheitsprinzip anerkannt und eine Organisation wirklich 
gemeinsamer, wenn auch sehr minimaler, staatlicher Institutionen 
zu Stande gebracht wird, und zwar auf Grund vollkommenster 
Gleichheit der Rechte, aber auch verhältnissmässiger Auftheilung 
der Pflichten, — im Uebrigen aber will man bis auf Weiteres 
beim status quo stehen bleiben. Die Norweger dagegen wollen, 
von ihrem Ausgangspunkt durchaus folgerichtig, das staatliche 
raths) und um freie Hand dabei zu gewinnen, nicht aber aus unionsrecht- 
lichen oder sogar unionspolitischen Gründen wurde dies später geändert. 
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