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Einbeitsprinzip endgültig beseitigen und die Union ausdrücklich
als einen Staatenbund zweier völlig koordinirter, souveräner
Staaten auf der Basis der reinen Personalunion konstituiren, —
wenn sie nicht etwa völliger Separation nachgehen. Jedenfalls
sind sie der Meinung, die gegenwärtige Ordnung der auswärtigen
Angelegenheiten sei eine blos thatsächliche, die gewissermassen
auf einem Mandatsverhältniss zwischen Norwegen und dem
schwedischen Minister des Auswärtigen beruhe. Insofern aber
blosse Ansprüche und Auffassungen, ja geradewegs formell und
materiell rechtlich zurückgewiesene Ansprüche, nicht als Rechte
gelten können, zumal wenn dadurch bestehende völkerrechtliche
Verhältnisse empfindlichst gefährdet werden, — da Separation
der staatsrechtlich vereinigten Königreiche zugleich eine Auf-
lösung des völkerrechtlich einheitlichen schwedisch-norwegischen
Reichs bedeutet, — kann Schweden ehren- und pflichtgemäss
derartigen Forderungen seine Zustimmung nicht ertheilen®. An-
dererseits würde aber die Organisation einheitlicher Institutionen
zwar einen Verzicht auf separatistische Ansprüche enthalten, allein
wenn dadurch auch das Subordinationsprinzip völlig beseitigt
würde, so scheint es doch, als könnte das norwegische Volk und
der norwegische Staat mit Ehren in eine derartige Ordnung der
Verhältnisse einwilligen. Denn juristisch wären in diesem Falle
die beiden Theilstaaten Schweden und Norwegen als durchaus
gleichgestellt und beide als nicht souverän aufzufassen: die
Souveränetät aber würde der Einheit beider, Schweden-Norwegen
zustehen, und die Union auf der skandinavischen Halbinsel hätte
dann nur zwei Grundprinzipien — das der Gleichheit und das
der Einheit.
® Anderer Meinung z. B. BERNATZIK in GrRONHUT’s Zeitschrift 1899, der
jedoch meines Erachtens von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist.