Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Einbeitsprinzip endgültig beseitigen und die Union ausdrücklich 
als einen Staatenbund zweier völlig koordinirter, souveräner 
Staaten auf der Basis der reinen Personalunion konstituiren, — 
wenn sie nicht etwa völliger Separation nachgehen. Jedenfalls 
sind sie der Meinung, die gegenwärtige Ordnung der auswärtigen 
Angelegenheiten sei eine blos thatsächliche, die gewissermassen 
auf einem Mandatsverhältniss zwischen Norwegen und dem 
schwedischen Minister des Auswärtigen beruhe. Insofern aber 
blosse Ansprüche und Auffassungen, ja geradewegs formell und 
materiell rechtlich zurückgewiesene Ansprüche, nicht als Rechte 
gelten können, zumal wenn dadurch bestehende völkerrechtliche 
Verhältnisse empfindlichst gefährdet werden, — da Separation 
der staatsrechtlich vereinigten Königreiche zugleich eine Auf- 
lösung des völkerrechtlich einheitlichen schwedisch-norwegischen 
Reichs bedeutet, — kann Schweden ehren- und pflichtgemäss 
derartigen Forderungen seine Zustimmung nicht ertheilen®. An- 
dererseits würde aber die Organisation einheitlicher Institutionen 
zwar einen Verzicht auf separatistische Ansprüche enthalten, allein 
wenn dadurch auch das Subordinationsprinzip völlig beseitigt 
würde, so scheint es doch, als könnte das norwegische Volk und 
der norwegische Staat mit Ehren in eine derartige Ordnung der 
Verhältnisse einwilligen. Denn juristisch wären in diesem Falle 
die beiden Theilstaaten Schweden und Norwegen als durchaus 
gleichgestellt und beide als nicht souverän aufzufassen: die 
Souveränetät aber würde der Einheit beider, Schweden-Norwegen 
zustehen, und die Union auf der skandinavischen Halbinsel hätte 
dann nur zwei Grundprinzipien — das der Gleichheit und das 
der Einheit. 
® Anderer Meinung z. B. BERNATZIK in GrRONHUT’s Zeitschrift 1899, der 
jedoch meines Erachtens von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist.
	        
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