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Die preussische Centralgenossenschaftskasse.
Von
Dr. Hans ORÜGER, Charlottenburg-Berlin.
I.
Der Gedanke, eine Staatsbank zu gründen zu dem aus-
schliessliichen Zweck, den Interessen der Genossenschaften zu
dienen, ist nicht neu. Bei der Berathung des preussischen Ge-
nossenschaftsgesetzes im Herrenhause (1867) lag ein Antrag
Kleist-Retzow vor, zur Förderung des Genossenschaftswesens
eine Staatsbank mit 2 Mill. Thalern zu begründen. Der Antrag
wurde von den Vertretern der Regierung als kommunistisch be-
kämpft und das Zustandekommen des Genossenschaftsgesetzes
für den Fall seiner Annahme in Zweifel gezogen. Von ähnlichen
Erwägungen wie 1867 Kleist-Retzow, ging wohl 1889 bei der
Berathung über die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. Mai
1875 der Abgeordnete Gamp aus, als er von der Reichsbank für
die Landwirthe Kreditgewährung auf Wechsel mit einer Unter-
schrift und auf längere Frist verlangte.
Im österreichischen Abgeordnetenhaus wurde 1891 von dem
Abgeordneten Steinwender der Antrag eingebracht, eine Reichs-
genossenschaftsbank zu errichten zur Förderung des gewerblichen
und landwirthschaftlichen Genossenschaftswesens durch Kredit-
gewährung; die Mittel sollten durch einen Staatszuschuss und
Ausgabe von „Genossenschaftsbankbriefen“ aufgebracht werden.