Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Die preussische Centralgenossenschaftskasse. 
Von 
Dr. Hans ORÜGER, Charlottenburg-Berlin. 
I. 
Der Gedanke, eine Staatsbank zu gründen zu dem aus- 
schliessliichen Zweck, den Interessen der Genossenschaften zu 
dienen, ist nicht neu. Bei der Berathung des preussischen Ge- 
nossenschaftsgesetzes im Herrenhause (1867) lag ein Antrag 
Kleist-Retzow vor, zur Förderung des Genossenschaftswesens 
eine Staatsbank mit 2 Mill. Thalern zu begründen. Der Antrag 
wurde von den Vertretern der Regierung als kommunistisch be- 
kämpft und das Zustandekommen des Genossenschaftsgesetzes 
für den Fall seiner Annahme in Zweifel gezogen. Von ähnlichen 
Erwägungen wie 1867 Kleist-Retzow, ging wohl 1889 bei der 
Berathung über die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. Mai 
1875 der Abgeordnete Gamp aus, als er von der Reichsbank für 
die Landwirthe Kreditgewährung auf Wechsel mit einer Unter- 
schrift und auf längere Frist verlangte. 
Im österreichischen Abgeordnetenhaus wurde 1891 von dem 
Abgeordneten Steinwender der Antrag eingebracht, eine Reichs- 
genossenschaftsbank zu errichten zur Förderung des gewerblichen 
und landwirthschaftlichen Genossenschaftswesens durch Kredit- 
gewährung; die Mittel sollten durch einen Staatszuschuss und 
Ausgabe von „Genossenschaftsbankbriefen“ aufgebracht werden.
	        
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