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a) solche Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener
Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, welche unter
ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden
können;
b) die für die Förderung des Personalkredits bestimmten
landschaftlichen (ritterschaftlichen) Darlehnskassen ;
c) die von den Provinzen (Landeskommunalverbänden) er-
richteten gleichartigen Institute;
2. von den unter 1 gedachten Vereinigungen u. s. w. Gelder
verzinslich anzunehmen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben (1 und 2) ist die Anstalt
ausserdem befugt:
3. sonstige Gelder im Depositen- und Checkverkehr anzunehmen;
4. Spareinlagen anzunehmen;
5. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Effektengeschäft
nutzbar zu machen;
6. Wechsel zu verkaufen und zu acceptiren;
7. Darlehen aufzunehmen; |
8. für Rechnung der unter 1 bezeichneten Vereinigungen u. s. w.
und der zu denselben gehörigen Genossenschaften, sowie
derjenigen Personen, von denen sie Gelder im Depositen-
und Oheckverkehr oder Spareinlagen oder Darlehen erhalten
hat, Effekten zu kaufen und zu verkaufen,
Der Geschäftskreis der Anstalt kann durch königl. Ver-
ordnung über die in 1 genannten Vereinigungen hinaus durch
die Hereinbeziehung bestimmter Arten von öffentlichen Spar-
kassen erweitert werden.“
Für die Dauer des Bestehens erhält die Anstalt von dem
Staat als Grundkapital eine Einlage von 5 Mill. Mk. in 3°%
Schuldverschreibungen nach dem Nennwerth. Die Anstalt wird
von einem Direktorium verwaltet und steht „unter Aufsicht und
Leitung des Staates“, zu „beiräthlicher Mitwirkung“ wird „ein