Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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a) solche Vereinigungen und Verbandskassen eingetragener 
Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, welche unter 
ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden 
können; 
b) die für die Förderung des Personalkredits bestimmten 
landschaftlichen (ritterschaftlichen) Darlehnskassen ; 
c) die von den Provinzen (Landeskommunalverbänden) er- 
richteten gleichartigen Institute; 
2. von den unter 1 gedachten Vereinigungen u. s. w. Gelder 
verzinslich anzunehmen. 
Zur Erfüllung dieser Aufgaben (1 und 2) ist die Anstalt 
ausserdem befugt: 
3. sonstige Gelder im Depositen- und Checkverkehr anzunehmen; 
4. Spareinlagen anzunehmen; 
5. Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Effektengeschäft 
nutzbar zu machen; 
6. Wechsel zu verkaufen und zu acceptiren; 
7. Darlehen aufzunehmen; | 
8. für Rechnung der unter 1 bezeichneten Vereinigungen u. s. w. 
und der zu denselben gehörigen Genossenschaften, sowie 
derjenigen Personen, von denen sie Gelder im Depositen- 
und Oheckverkehr oder Spareinlagen oder Darlehen erhalten 
hat, Effekten zu kaufen und zu verkaufen, 
Der Geschäftskreis der Anstalt kann durch königl. Ver- 
ordnung über die in 1 genannten Vereinigungen hinaus durch 
die Hereinbeziehung bestimmter Arten von öffentlichen Spar- 
kassen erweitert werden.“ 
Für die Dauer des Bestehens erhält die Anstalt von dem 
Staat als Grundkapital eine Einlage von 5 Mill. Mk. in 3°% 
Schuldverschreibungen nach dem Nennwerth. Die Anstalt wird 
von einem Direktorium verwaltet und steht „unter Aufsicht und 
Leitung des Staates“, zu „beiräthlicher Mitwirkung“ wird „ein
	        
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