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Ausschuss aus sachverständigen Personen“ gebildet. Von dem
sich ergebenden Reingewinn wird
1. zunächst die eine Hälfte zur Bildung eines Reservefonds,
die andere Hälfte zur Verzinsung der Einlagen bis zu 3°/o
verwendet, ein etwaiger Ueberschuss wird dem Reservefonds
zugeführt;
2. sobald der Reservefonds ein Viertel der Einlagen beträgt,
wird eine Verzinsung der Einlagen bis zu 4°/o gewährt.
Durch Gesetz vom 8. Juni 1896 wurde die als Grundkapital
gewährte Einlage auf 20 Mill. Mk. erhöht und die Gewinn-
vertheilung dahin abgeändert, dass zunächst !/s zur Bildung eines
Reservefonds, */s zur Verzinsung der Einlagen bis zu 3°/o ver-
wendet werden.
Durch Gesetz vom 20. April 1898 ist die Einlage auf
50 Mill. Mk. erhöht.
III.
Die preussische Centralgenossenschaftskasse ist eine mit ju-
ristischer Persönlichkeit ausgestattete und mit Mitteln des Staates
dotirte Anstalt; sie ist ein staatliches Kreditinstitut, ohne dass
aber der Staat die volle Haftpflicht für ihre Verbindlichkeiten
übernommen hat, die Anstalt ist vielmehr insofern von dem
Staate losgelöst, sie hat ihr eigenes Kapital und auch nur dieses
haftet den Gläubigern. Gleichwohl ist der Einfluss des Staates
auf dies Institut ein ausserordentlich weitgehender, denn das
Direktorium ist verpflichtet, „bei seiner Verwaltung überall den
Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörde Folge zu
leisten“. Die Anstalt befindet sich somit in völliger Abhängig-
keit von dem Finanzminister.
Nicht überall in genossenschaftlichen Kreisen ist die Grün-
dung willkommen geheissen, man hat sie vielfach für überflüssig,
sogar für schädlich der soliden Entwicklung des Genossenschafts-
wesens bezeichnet. Dem gegenüber haben die Freunde der An-
stalt auf die Reichsbank hingewiesen mit der Behauptung, die