Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Ausschuss aus sachverständigen Personen“ gebildet. Von dem 
sich ergebenden Reingewinn wird 
1. zunächst die eine Hälfte zur Bildung eines Reservefonds, 
die andere Hälfte zur Verzinsung der Einlagen bis zu 3°/o 
verwendet, ein etwaiger Ueberschuss wird dem Reservefonds 
zugeführt; 
2. sobald der Reservefonds ein Viertel der Einlagen beträgt, 
wird eine Verzinsung der Einlagen bis zu 4°/o gewährt. 
Durch Gesetz vom 8. Juni 1896 wurde die als Grundkapital 
gewährte Einlage auf 20 Mill. Mk. erhöht und die Gewinn- 
vertheilung dahin abgeändert, dass zunächst !/s zur Bildung eines 
Reservefonds, */s zur Verzinsung der Einlagen bis zu 3°/o ver- 
wendet werden. 
Durch Gesetz vom 20. April 1898 ist die Einlage auf 
50 Mill. Mk. erhöht. 
III. 
Die preussische Centralgenossenschaftskasse ist eine mit ju- 
ristischer Persönlichkeit ausgestattete und mit Mitteln des Staates 
dotirte Anstalt; sie ist ein staatliches Kreditinstitut, ohne dass 
aber der Staat die volle Haftpflicht für ihre Verbindlichkeiten 
übernommen hat, die Anstalt ist vielmehr insofern von dem 
Staate losgelöst, sie hat ihr eigenes Kapital und auch nur dieses 
haftet den Gläubigern. Gleichwohl ist der Einfluss des Staates 
auf dies Institut ein ausserordentlich weitgehender, denn das 
Direktorium ist verpflichtet, „bei seiner Verwaltung überall den 
Vorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörde Folge zu 
leisten“. Die Anstalt befindet sich somit in völliger Abhängig- 
keit von dem Finanzminister. 
Nicht überall in genossenschaftlichen Kreisen ist die Grün- 
dung willkommen geheissen, man hat sie vielfach für überflüssig, 
sogar für schädlich der soliden Entwicklung des Genossenschafts- 
wesens bezeichnet. Dem gegenüber haben die Freunde der An- 
stalt auf die Reichsbank hingewiesen mit der Behauptung, die
	        
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