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So verschieden die beiden Institute rechtlich sind, sind sie
es auch volkswirthschaftlich, wie sich ohne Weiteres aus der
Zweckbestimmung ergibt, auf die wir bereits hingewiesen: bei der
preussischen Centralgenossenschaftskasse: Förderung des Personal-
kredits, bei der Reichsbank: Regelung des Geldumlaufs. Auf-
gabe der Reichsbank wird es daher unter Umständen sein, den
“Zinsfuss für den Kredit hoch zu bemessen, um ihre eigentlichen
Aufgaben erfüllen zu können — Aufgabe der preussischen Oentral-
genossenschaftskasse kann es nur sein, den Zinsfuss niedrig zu
halten. Die Reichsbank hat bestimmend auf den Preis des
Geldes einzuwirken oder wirkt wenigstens massgebend ein. — Die
preussische Centralgenossenschaftskasse muss sich bei der Fest-
setzung des Zinses dem Preise des Geldes auf dem Weltmarkt
anpassen, thut sie dies nicht, so schädigt sie sich, wie es auch
thatsächlich zu der Zeit der Fall war, als sie entgegen jenem
Grundsatz handeln wollte. Und sie schädigt nicht nur sich,
sondern die gesammten Verhältnisse, indem sie Verwirrung her-
vorruft.
Bei der Reichsbank ist der Reichsstaat niemals Gläubiger,
bei der preussischen Centralgenossenschaftskasse ist der preussische
Staat der ausschliessliche Gläubiger und hat in Folge dessen
auch auf eine angemessene Verzinsung seiner Einlage bedacht
zu sein, will er nicht auf Kosten der Steuerzahler den Kredit-
nehmern bei der preussischen Oentralgenossenschaftskasse ein
Geschenk machen.
Als die preussische Centralgenossenschaftskasse errichtet
wurde, rechnete man mit einem Zinsfuss von 3°/o, und der Staat
bedang sich daher eine 3°/oige Verzinsung aus, er glaubte dies
zu erreichen, wenn das Gesetz bestimmte, dass die Hälfte des
Reingewinns zur Verzinsung der Einlagen genommen würde.
Bald jedoch stellte sich heraus, dass wenn die Anstalt das Kredit-
bedürfniss so billig befriedigen sollte, wie es ihre Freunde er-
warteten, die Hälfte des Reingewinns für den gedachten Zweck