Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 391 — 
So verschieden die beiden Institute rechtlich sind, sind sie 
es auch volkswirthschaftlich, wie sich ohne Weiteres aus der 
Zweckbestimmung ergibt, auf die wir bereits hingewiesen: bei der 
preussischen Centralgenossenschaftskasse: Förderung des Personal- 
kredits, bei der Reichsbank: Regelung des Geldumlaufs. Auf- 
gabe der Reichsbank wird es daher unter Umständen sein, den 
“Zinsfuss für den Kredit hoch zu bemessen, um ihre eigentlichen 
Aufgaben erfüllen zu können — Aufgabe der preussischen Oentral- 
genossenschaftskasse kann es nur sein, den Zinsfuss niedrig zu 
halten. Die Reichsbank hat bestimmend auf den Preis des 
Geldes einzuwirken oder wirkt wenigstens massgebend ein. — Die 
preussische Centralgenossenschaftskasse muss sich bei der Fest- 
setzung des Zinses dem Preise des Geldes auf dem Weltmarkt 
anpassen, thut sie dies nicht, so schädigt sie sich, wie es auch 
thatsächlich zu der Zeit der Fall war, als sie entgegen jenem 
Grundsatz handeln wollte. Und sie schädigt nicht nur sich, 
sondern die gesammten Verhältnisse, indem sie Verwirrung her- 
vorruft. 
Bei der Reichsbank ist der Reichsstaat niemals Gläubiger, 
bei der preussischen Centralgenossenschaftskasse ist der preussische 
Staat der ausschliessliche Gläubiger und hat in Folge dessen 
auch auf eine angemessene Verzinsung seiner Einlage bedacht 
zu sein, will er nicht auf Kosten der Steuerzahler den Kredit- 
nehmern bei der preussischen Oentralgenossenschaftskasse ein 
Geschenk machen. 
Als die preussische Centralgenossenschaftskasse errichtet 
wurde, rechnete man mit einem Zinsfuss von 3°/o, und der Staat 
bedang sich daher eine 3°/oige Verzinsung aus, er glaubte dies 
zu erreichen, wenn das Gesetz bestimmte, dass die Hälfte des 
Reingewinns zur Verzinsung der Einlagen genommen würde. 
Bald jedoch stellte sich heraus, dass wenn die Anstalt das Kredit- 
bedürfniss so billig befriedigen sollte, wie es ihre Freunde er- 
warteten, die Hälfte des Reingewinns für den gedachten Zweck
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.