Die Beteiligung des Kaisers an der Reichs-
gesetzgebung.
Von
WALTER FRORMANN, Kiel.
I. Von den Artikeln der Reichsverfassungsurkunde, welche
unmittelbar oder mittelbar Vorschriften über den Gang des
Reichsgesetzgebungsverfahrens enthalten, gehören nur die Artt. 2
und 5 dem mit „Reichsgesetzgebung“ überschriebenen Titel der
Verfassungsurkunde an. Hieraus ergiebt sich von vornherein eine
Vermutung dafür, dass in diesen beiden Artikeln die entscheiden-
den Fragen über das Reichsgesetzgebungsverfahren ihre mass-
gebende Beantwortung finden, vor allem also die Frage, welchen
Organen ein Recht auf materielle Mitwirkung bei der Reichs-
gesetzgebung zusteht; es sind demzufolge, wenn auf Grund ander-
weitiger Artikel der Reichsverfassung ein Zweifel über eine Frage
des Reichsgesetzgebungsverfahrens möglich erscheint, nicht die
Artt.2 und 5 nach den anderen Artikeln zu interpretieren, son-
dern umgekehrt, wenn einer der anderen Artikel eine doppelte
Auslegung zulässt, so ist allemal der den Artt. 2 und 5 ent-
sprechenden Auslegung unbedingt der Vorzug zu geben.
Ueber die Organe der Reichsgesetzgebung giebt Art. 2
keinen Aufschluss; ihn lassen wir darum vorläufig ausser Betracht.