Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

Die Beteiligung des Kaisers an der Reichs- 
gesetzgebung. 
Von 
WALTER FRORMANN, Kiel. 
I. Von den Artikeln der Reichsverfassungsurkunde, welche 
unmittelbar oder mittelbar Vorschriften über den Gang des 
Reichsgesetzgebungsverfahrens enthalten, gehören nur die Artt. 2 
und 5 dem mit „Reichsgesetzgebung“ überschriebenen Titel der 
Verfassungsurkunde an. Hieraus ergiebt sich von vornherein eine 
Vermutung dafür, dass in diesen beiden Artikeln die entscheiden- 
den Fragen über das Reichsgesetzgebungsverfahren ihre mass- 
gebende Beantwortung finden, vor allem also die Frage, welchen 
Organen ein Recht auf materielle Mitwirkung bei der Reichs- 
gesetzgebung zusteht; es sind demzufolge, wenn auf Grund ander- 
weitiger Artikel der Reichsverfassung ein Zweifel über eine Frage 
des Reichsgesetzgebungsverfahrens möglich erscheint, nicht die 
Artt.2 und 5 nach den anderen Artikeln zu interpretieren, son- 
dern umgekehrt, wenn einer der anderen Artikel eine doppelte 
Auslegung zulässt, so ist allemal der den Artt. 2 und 5 ent- 
sprechenden Auslegung unbedingt der Vorzug zu geben. 
Ueber die Organe der Reichsgesetzgebung giebt Art. 2 
keinen Aufschluss; ihn lassen wir darum vorläufig ausser Betracht.
	        
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