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nicht ausreichte. Bei der Erhöhung des Grundkapitals wurde daher
bestimmt, dass */s des Reingewinns der Verzinsung dienen sollte.
In der Begründung der letzten Gesetzesvorlage wurde freilich
ausgeführt, dass die Erhöhung des Grundkapitals eine verhältniss-
mässig starke Bildung der Reserven überflüssig mache, da jene
allein schon eine „Stärkung der Sicherheit, Kreditfähigkeit und
des Ansehens der Anstalt darstelle“. Diese Auffassung von dem
Zweck des Reservefonds stimmt nicht überein mit der sonst
üblichen. Der Reservefonds soll einen Sicherheitsfonds dar-
stellen, er muss daher im richtigen Verhältniss zu dem Risiko
der Gesellschaft stehen, das ist seine Aufgabe und nicht das
Ansehen des betreffenden Instituts zu stärken. Letzteres ist
nur die natürliche Folge einer ausreichenden Reserve, d. h. einer
solchen, die als angemessen dem Risiko betrachtet wird. Eine
Erhöhung des Grundkapitals schliesst folglich keineswegs eine
entsprechende Erhöhung der Reserven aus.
Nicht viel grösser als mit der Reichsbank ist die Aehnlich-
keit der preussischen Üentralgenossenschaftskasse mit der See-
handlung. Die Seehandlung wurde im Jahre 1772 durch Privileg
begründet zur Wahrnehmung überseeischer Geschäfte, ihr Kapital
bestand in Aktien, im Jahre 1810 wurde sie reine Staatsanstalt,
als ihre Aktien und Obligationen in Staatsschuldscheine um-
gewandelt wurden. Der Zweck der Seehandlung wurde im Laufe
der Jahrzehnte ein anderer, sie war bei vielen gewerblichen Unter-
nehmungen betheiligt — wobei sie übrigens meist recht schlechte
Geschäfte machte — und ist heute wesentlich ein Bankinstitut.
Wie die preussische Centralgenossenschaftskasse steht die See-
handlung unter der Oberaufsicht des Finanzministers, wie bei
jener ist hier der Staat der allein als Kapitalist Betheiligte —
wie die preussische Oentralgenossenschaftskasse wurde die See-
handlung zur Förderung gewisser Geschäftszweige begründet,
hier wie dort entscheidet die Direktive des Finanzministers. Der
Unterschied, der vorhanden ist, liegt auf wirthschaftlichem Gebiete,