Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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die Seehandlung hat heute einen rein geschäftlichen Charakter, 
der der preussischen ÜUentralgenossenschaftskasse fehlt; auch bei 
der Seehandlung war derselbe nicht immer vorhanden, sie hat 
ihn nach kostspieligen Erfahrungen erhalten. 
IV. 
Nach der dem Gesetzentwurf über die preussische Oentral- 
genossenschaftskasse beigegebenen Begründung soll die preussische 
Oentralgenossenschaftskasse der Organisation der Kreditgenossen- 
schaften die Spitze bieten, die „Uentralgeldausgleichstelle sein, 
welche im Bedarfsfalle den einzelnen Vereinigungen bezw. Ver- 
bandskassen und durch diese den Genossenschaften zu billigen 
Bedingungen Geldmittel gewährt und auf der anderen Seite die 
zeitweise überschüssigen Bestände von den Vereinigungen und 
durch diese wiederum von den Genossenschaften annimmt und 
nutzbringend anlegt. Die Vereinigungen und Verbandskassen 
sind jetzt vielfach genöthigt, die für ihre ausgleichende Thätig- 
keit erforderlichen Mittel von Banken oder sonst auf dem privaten 
Geldmarkt zu verschaffen und haben dafür schon ihrerseits einen 
verhältnissmässig hohen Zinssatz zu entrichten, während sie anderer- 
seits bei der Unterbringung der zeitweise überschüssigen Bestände 
oft mit einer geringen Verzinsung sich begnügen müssen“. Der 
Gesetzgeber hatte vor sich Genossenschaften mit Geldüberfluss 
und solche mit Geldmangel, er wollte sie zum Geldausgleich zu- 
sammenführen, die preussische Centralgenossenschaftskasse sollte 
das Bindeglied abgeben. 
In der Begründung der Gesetzesvorlage, mit der die Erhöhung 
des Grundkapitels gefordert wurde, findet sich das Zugeständniss: 
„Thatsächlich sind denn auch der Anstalt in ihrer Eigenschaft 
als Ausgleichstelle der Verbände von diesen überschüssige Be- 
stände nicht in dem Masse zugeflossen, wie bei der Errichtung 
der Centralkasse wohl erwartet worden ist.“ Die folgenden Jahre 
haben diese Erfahrung bestätigt.
	        
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