Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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geübten Grundsätze zurück: Bemessung des Kredits der Genossen- 
schaft nach dem Kapital und der persönlichen Haftpflicht der 
Mitglieder. Die Abschätzung des Werthes der persönlichen Haft- 
pflicht der Mitglieder bietet natürlich besondere Schwierigkeiten, 
da diese persönliche Haftpflicht sich nicht ohne Weiteres in 
Zahlen ausdrücken lässt. 
Die preussische Centralgenossenschaftskasse griff nun auf 
die Steuerverhältnisse zurück. 
Hier haben wir allerdings etwas Neues: die Abschätzung 
des Kredits einer Genossenschaft nach den von den Mitgliedern 
gezahlten Steuern. 
Kürzlich sind als Manuskript gedruckt die „Bestimmungen 
der preussischen Centralgenossenschaftskasse über den Geschäfts- 
verkehr“ erschienen. Hier wird als erster Grundsatz aufgestellt: 
dass die Anstalt verpflichtet ist „dasjenige (als Sicherheit) zu 
verlangen, was sie in den Stand setzt, die ihr anvertrauten 
Staatsgelder unter voller Sicherheit auszuleihen, nicht weniger 
und nicht mehr“. Für die Verbandskassen, mit denen die 
preussische ÜCentralgenossenschaftskasse arbeitet, werden die 
Haftsummen — also die Höhe der begrenzten persönlichen 
Haftpflicht der Mitgliedergenossenschaften — als Unterlage für 
den Kredit anerkannt. Es findet sich hierbei das beachtens- 
werthe Zugeständniss, dass es einzelnen Verbandskassen schon 
früher gelungen war, auf diese Unterlage Kredit zu erhalten. 
Damit ist die noch in der HEiLıGEnstADT’schen Schrift ver- 
tretene Auffassung, dass die preussische Uentralgenossenschafts- 
kasse mit der Annahme der Haftsumme als Unterlage des 
Kredits ein neues Moment in das Genossenschaftswesen hinein- 
getragen habe, aufgegeben. In den „Bestimmungen“ wird nun 
hinzugefügt: „allgemein aber ist diese Unterlage nicht mass- 
gebend.* Das ist zutreffend. Jeder Geldgeber hat seine eigene 
Auffassung über die Bemessung der ihm zu bietenden Sicher- 
heit.
	        
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