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Vermögens wird nach den „Bestimmungen“ als eintreibbar und
damit voll als Kreditunterlage angesehen.
Bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (als
Mitglied der Verbandskasse) haftet jedes Mitglied nur bis zu
dem Betrage der Haftsumme. Die preussische Centralgenossen-
schaftskasse macht zunächst einen Sicherheitsabzug von mindestens
!/a der gesammten Haftsummen.
Sache der Verbandskasse ist es nun, der preussischen Central-
genossenschaftskasse den Umfang ihrer Kreditfähigkeit nach-
zuweisen. Das geschieht in der Regel an der Hand der Steuer-
listen auf Grund der Einkommens- und Ergänzungssteuer. Es
kann auch eine besondere Einschätzung der Mitglieder der Ge-
nossenschaften erfolgen.
Zur Ermittelung der Vermögensverhältnisse der Mitglieder
schickt die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht die
Mitgliederliste an den Vorsitzenden der Veranlagungskommission,
der nach den Verfügungen des Finanzministers vom 15. Juni
1897 und 7. Juli 1897 die Bescheinigung ertheilt, wieviel die
Mitglieder der Genossenschaft insgesammt zur Ergänzungssteuer
und zur Einkommensteuer zahlen.
Bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht
kommt wegen der beschränkten Haftpflicht die Kreditfähigkeit
der einzelnen Mitglieder in Betracht, es ist in den Fällen, in
welchen ein einzelnes Mitglied mehr als 300 Mk. Haftsumme
vertreten soll, ein Nachweis über die Fähigkeit zu erbringen.
Die preussische Centralgenossenschaftskasse nimmt also an, dass
jedes Mitglied 3000 Mk. (10 x 300 Mk.) Vermögen besitzt und
verlangt den Nachweis nur, wo entweder die einzelne Haftsumme
300 Mk. überschreitet oder der Einzelne mehrere Geschäfts-
antheile und damit mehrere Haftsummen übernommen hat. Als
Nachweis genügt, wenn der Vorstand der Genossenschaft be-
scheinigt, dass die Mitglieder, bei welchen mehr als 3000 Mk.
Vermögen zur Vertretung der Haftsummen vorhanden sein muss,