Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Vermögens wird nach den „Bestimmungen“ als eintreibbar und 
damit voll als Kreditunterlage angesehen. 
Bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht (als 
Mitglied der Verbandskasse) haftet jedes Mitglied nur bis zu 
dem Betrage der Haftsumme. Die preussische Centralgenossen- 
schaftskasse macht zunächst einen Sicherheitsabzug von mindestens 
!/a der gesammten Haftsummen. 
Sache der Verbandskasse ist es nun, der preussischen Central- 
genossenschaftskasse den Umfang ihrer Kreditfähigkeit nach- 
zuweisen. Das geschieht in der Regel an der Hand der Steuer- 
listen auf Grund der Einkommens- und Ergänzungssteuer. Es 
kann auch eine besondere Einschätzung der Mitglieder der Ge- 
nossenschaften erfolgen. 
Zur Ermittelung der Vermögensverhältnisse der Mitglieder 
schickt die Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht die 
Mitgliederliste an den Vorsitzenden der Veranlagungskommission, 
der nach den Verfügungen des Finanzministers vom 15. Juni 
1897 und 7. Juli 1897 die Bescheinigung ertheilt, wieviel die 
Mitglieder der Genossenschaft insgesammt zur Ergänzungssteuer 
und zur Einkommensteuer zahlen. 
Bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht 
kommt wegen der beschränkten Haftpflicht die Kreditfähigkeit 
der einzelnen Mitglieder in Betracht, es ist in den Fällen, in 
welchen ein einzelnes Mitglied mehr als 300 Mk. Haftsumme 
vertreten soll, ein Nachweis über die Fähigkeit zu erbringen. 
Die preussische Centralgenossenschaftskasse nimmt also an, dass 
jedes Mitglied 3000 Mk. (10 x 300 Mk.) Vermögen besitzt und 
verlangt den Nachweis nur, wo entweder die einzelne Haftsumme 
300 Mk. überschreitet oder der Einzelne mehrere Geschäfts- 
antheile und damit mehrere Haftsummen übernommen hat. Als 
Nachweis genügt, wenn der Vorstand der Genossenschaft be- 
scheinigt, dass die Mitglieder, bei welchen mehr als 3000 Mk. 
Vermögen zur Vertretung der Haftsummen vorhanden sein muss,
	        
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