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personen, einzelnen Genossenschaften u. s. w. gedeckter Kredit
gewährt werden“ (HEILIGENSTADT a. a. O. $. 88).
Das Gesetz bestimmt, dass die Anstalt befugt ist, zinsbare
Darlehen zu gewähren an „solche Vereinigungen und Verbands-
kassen eingetragener Genossenschaften“ u. s. w. Seitens des
Direktoriums wird das also dahin ausgelegt, dass „zinsbares Dar-
lehen® gleichbedeutend ist mit „Blankokredit“. Das ist eine
willkürliche Auslegung. Kann man vielleicht noch im Zweifel
sein, ob und inwieweit das Diskontiren von Wechseln hierunter
fällt, so ist doch die Gewährung von Lombardkredit zweifellos
ein „zinsbares Darlehen“ und die preussische Centralgenossen-
schaftskasse verstösst gegen das Gesetz, wenn sie an Einzel-
personen und Einzelgenossenschaften Liombardkredit gewährt.
In weitestem Umfange diskontirt die preussische Uentralgenossen-
schaftskasse für Einzelgenossenschaften Wechsel. Wir halten
auch das bei ihr als regelmässigen Betrieb eines Geschäftszweiges
für unzulässig, denn in Frage für die Bestimmung der Zulässig-
keit dieses Geschäftszweiges kann nur kommen die Bestimmung
unter Pos. 5 $ 2, wonach die preussische Oentralgenossenschafts-
kasse befugt ist „zur Erfüllung dieser (ihrer) Aufgaben Kassen-
bestände im Wechsel-, Lombard- und Effektengeschäft nutzbar
zu machen“. Erwägt man nun, dass die Anstalt meist besorgt
sein muss, sich die nöthigen Betriebskapitalien bei anderen Banken,
Sparkassen, an der Börse u. s. w. zu beschaffen, so kann sie nur
selten im Besitz von Kassenbeständen sein, die durch lohnende
Anlage „nutzbar“ zu machen sind. Es ist aber ferner auch zu
berücksichtigen, dass die Wechsel der (renossenschaften sich in
der Regel gerade nicht zur Anlage von Kassenbeständen eignen,
da auch die bei den Genossenschaften vorkommenden Geschäfts
wechsel nicht selten der Prolongation bedürfen und durch andere
Geschäftswechsel ersetzt werden. Das sollte zwar nicht sein,
aber die Art der Kundschaft der Genossenschaften führt mit
Nothwendigkeit dahin. Die besten Geschäftswechsel werden