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überdies bei der Reichsbank und den grossen Bankinstituten
diskontirt, die bei diesem Geschäftszweig zum Theil billiger sind
wie die preussische Uentralgenossenschaftskasse.
In dem regelmässigen Diskontiren von Wechseln von
Einzelgenossenschaften müssen wir einen Verstoss gegen das
Gesetz sehen, wie er in der regelmässigen Gewährung von Lom-
bardkredit an Genossenschaften liegt.
Wäre die Auslegung des Direktoriums der preussischen
Centralgenossenschaftskasse zutreffend, so müsste dieselbe auch
analog für den $ 8 Abs. 2 Gen.-G. vom 1. Mai 1889 gelten.
Danach ist Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von
Darlehen Zweck des Unternehmens ist, verboten, ihren Geschäfts-
betrieb, soweit er in einer diesen Zweck verfolgenden Darlehens-
gewährung besteht, auf andere Personen ausser den Mitgliedern
auszudehnen; Darlehensgewährungen, welche nur die Änlegung
von Geldbeständen bezwecken, fallen nach ausdrücklicher Be-
stimmung des Gesetzes nicht unter dieses Verbot. Nach der
rechtlichen Auslegung des $ 2 des für die preussische Central-
genossenschaftskasse geltenden Gesetzes durch das Direktorium
dieser Anstalt würde auch den Einzelgenossenschaften gestattet
sein, trotz der Bestimmung in $ 8 Abs. 2 Gen.-G. im regel-
mässigen Geschäftsbetrieb für Nichtmitglieder Wechsel zu dis-
kontiren und ihnen Lombardkredit zu gewähren.
Zu rechtlichen Bedenken gibt auch der Verkehr mit den
Sparkassen Veranlassung. Das Gesetz sieht in & 2 letzten Absatz
vor, dass der Geschäftskreis der Anstalt durch königl. Verordnung
über die in 1 genannten Vereinigungen (Verbandskassen, ritter-
schaftliche Vereinigungen, Landeskommunalverbände) hinaus durch
die Hereinbeziehung bestimmter Arten von öffentlichen Sparkassen
erweitert werden kann.
Bei dem geringen Zufluss von Depositen und der erheblichen
Inanspruchnahme der preussischen Centralgenossenschaftskasse
musste deren Leitung besorgt sein, sich andere Kreditquellen zu