Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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überdies bei der Reichsbank und den grossen Bankinstituten 
diskontirt, die bei diesem Geschäftszweig zum Theil billiger sind 
wie die preussische Uentralgenossenschaftskasse. 
In dem regelmässigen Diskontiren von Wechseln von 
Einzelgenossenschaften müssen wir einen Verstoss gegen das 
Gesetz sehen, wie er in der regelmässigen Gewährung von Lom- 
bardkredit an Genossenschaften liegt. 
Wäre die Auslegung des Direktoriums der preussischen 
Centralgenossenschaftskasse zutreffend, so müsste dieselbe auch 
analog für den $ 8 Abs. 2 Gen.-G. vom 1. Mai 1889 gelten. 
Danach ist Genossenschaften, bei welchen die Gewährung von 
Darlehen Zweck des Unternehmens ist, verboten, ihren Geschäfts- 
betrieb, soweit er in einer diesen Zweck verfolgenden Darlehens- 
gewährung besteht, auf andere Personen ausser den Mitgliedern 
auszudehnen; Darlehensgewährungen, welche nur die Änlegung 
von Geldbeständen bezwecken, fallen nach ausdrücklicher Be- 
stimmung des Gesetzes nicht unter dieses Verbot. Nach der 
rechtlichen Auslegung des $ 2 des für die preussische Central- 
genossenschaftskasse geltenden Gesetzes durch das Direktorium 
dieser Anstalt würde auch den Einzelgenossenschaften gestattet 
sein, trotz der Bestimmung in $ 8 Abs. 2 Gen.-G. im regel- 
mässigen Geschäftsbetrieb für Nichtmitglieder Wechsel zu dis- 
kontiren und ihnen Lombardkredit zu gewähren. 
Zu rechtlichen Bedenken gibt auch der Verkehr mit den 
Sparkassen Veranlassung. Das Gesetz sieht in & 2 letzten Absatz 
vor, dass der Geschäftskreis der Anstalt durch königl. Verordnung 
über die in 1 genannten Vereinigungen (Verbandskassen, ritter- 
schaftliche Vereinigungen, Landeskommunalverbände) hinaus durch 
die Hereinbeziehung bestimmter Arten von öffentlichen Sparkassen 
erweitert werden kann. 
Bei dem geringen Zufluss von Depositen und der erheblichen 
Inanspruchnahme der preussischen Centralgenossenschaftskasse 
musste deren Leitung besorgt sein, sich andere Kreditquellen zu
	        
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