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schaffen. Zu diesem Zwecke wurde der Versuch gemacht, die
Sparkassen zu bestimmen, ihre müssigen Bestände bei der preussi-
schen Centralgenossenschaftskasse anzulegen, und um nun auch
den Sparkassen etwas zu bieten, wurde ihnen der Lombardkredit
in Aussicht gestellt. Die königl. Verordnung, die die Herein-
beziehung der Sparkassen in den Geschäftsverkehr aussprechen
soll, ist aber nicht ergangen, man rechtfertigt die Zulassung der
Lombardskreditgewährung an Sparkassen mit der bereits hervor-
gehobenen Vorschrift, nach der Kassenbestände u. A. im Lom-
bardgeschäft nutzbar gemacht werden können. Es ist doch aber
offenbar, dass es sich um keine Nutzbarmachung von Kassen-
beständen handelt, wenn den Sparkassen gegenüber die Verpflich-
tung übernommen wird, ihnen auf Werthpapiere Kredit zu geben.
Die Sparkassen sind nur in vereinzelten Ausnahmen auf die
ihnen gemachten Anerbietungen eingegangen. Das ist im Interesse
des Sparkassenwesens nur zu begrüssen, denn im Falle einer
wirthschaftlichen Krisis hätte es für die Lage der Sparkassen
geradezu verhängnissvoll werden können, wenn die preussische
Oentralgenossenschaftskasse die müssigen Bestände der Spar-
kassen aufgenommen hätte. Das wäre eine Oentralisation bedenk-
lichster Art gewesen. Man denke, dass die preussische Central-
genossenschaftskasse das Geld an die Verbandskassen, diese an
die Genossenschaften, diese an ihre Mitglieder ausgeliehen haben —
und nun treten die Sparkassen an die preussische Oentralgenossen-
schaftskasse heran, fordern nicht nur ihre Depositen, sondern
auch noch den bewilligten Lombardkredit!
Die königl. Verordnung, die die Hereinbeziehung der Spar-
kassen in den Geschäftsverkehr aussprechen sollte, ist, wie be-
merkt, nicht ergangen, und wir möchten annehmen, dass die
Bedenken der erwähnten Centralisation für das Ausbleiben der
Verordnung massgebend gewesen sind. Um so dringender ist
es dann aber geboten, dass. nicht auf Umwegen jene Vorsichts-
massregeln umgangen werden.