Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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VI. 
In der Generalversammlung des Vereins für Sozialpolitik im 
Jahre 1897 wurde bei der Behandlung des Themas des länd- 
lichen Personalkredits mit Recht von allen Seiten der Vortheil 
des organisirten Kredits hervorgehoben. Von keiner Seite aber 
wurde die gesetzliche Regelung gefordert, allgemein hatte man 
wohl das Gefühl, dass es nur gelte, die sich der Organisation 
entgegenstellenden Schwierigkeiten aus dem Wege zu räumen. 
Die Gründung der preussischen Uentralgenossenschaftskasse 
ist als ein Versuch zu betrachten, den genossenschaftlichen Kredit 
im Grossen zu organisiren, wenn auch diese Absicht bei der 
Gründung der Anstalt erst in zweiter oder dritter Reihe kommt, 
die Hauptaufgabe der preussischen Üentralgenossenschaftskasse 
vielmehr ın der billigen Kreditbefriedigung und in der Aus- 
breitung des Genossenschaftswesens zu sehen ist, auf das sie 
„fördernd“ einwirken sollte. 
Die Erfahrungen sprechen wohl nicht dafür, dass es ge- 
lungen ist, die Hauptaufgabe in allgemein zufriedenstellender 
Weise zu lösen. Ebenso ist auch der Versuch der Organisation 
des Kredits der Genossenschaften nicht geglückt. Nicht viele 
wirthschaftliche Materien gibt es, die gesetzgeberisch so schwer 
zu erfassen sind, wie die Kreditfrage. 
Der Kredit stellt die Ergänzung des Kapitals dar, mit Hilfe 
des Kredits wird fremdes Kapital zur Durchführung grosser 
Unternehmungen herangezogen, der Kredit führt das Kapital 
dorthin, wo es produktiv verwerthet werden kann. Gesunde 
Kreditverhältnisse bilden das Fundament für die solide Entwick- 
lung des wirthschaftlichen Lebens. Um so vorsichtiger aber muss 
auch auf diesem Gebiete die Gesetzgebung operiren. Es lässt 
sich ein Schutz des wirthschaftlich Schwachen denken gegen die 
Ausbeutung seiner Nothlage Seitens beutegieriger Geldmänner 
durch Wuchergesetze — viel wird freilich damit nicht erreicht,
	        
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