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wichtiger als die Bestrafung des Wuchers ist für den Kredit-
bedürftigen die Möglichkeit, sein Kreditbedürfniss billiger befrie-
digen zu können.
Gross sind die Erfolge der Kreditgenossenschaften auf diesem
Gebiete, sie haben dem Wucher überall das Feld abgegraben
und die Kreditbedürftigen besser geschützt als die Wuchergesetze.
Die Regierung kann diese Genossenschaften fördern, indem sie
ihnen eine entsprechende gesetzliche Grundlage verschafft, dafür
sorgt, dass bei der Eintragung in das Grenossenschaftsregister
keine unnöthigen Schwierigkeiten gemacht werden, die Genossen-
schaften möglichst mit Stempel- und Steuerlasten verschont. Sache
der Genossenschaft ist es dann, das Vertrauen des Publikums zu
gewinnen und das nothwendige Betriebskapital herbeizuschaffen,
Sache der Kreditbedürftigen ist es sich der Genossenschaft kredit-
würdig zu zeigen. Kredit beruht auf Vertrauen und Vertrauen
muss ein Jeder sich verdienen und erwerben. Ein gesunder
Kredit ist die Grundlage eines gesunden Wirtlhschaftssystems.
Gesund ist nur der verdiente, der würdige Kredit. Wird dem
Gewerbetreibenden die Befriedigung des Kreditbedürfnisses zu
leicht gemacht, so ist sein Kredit nicht mehr gesund, denn der
Kredit wird über die Verhältnisse angespannt und führt zu einer
geschäftlichen Entwicklung, die nicht im richtigen Verhältniss zur
eigenen Leistungsfähigkeit steht. Der Kreditbedürftige ist leicht
geneigt, seine Leistungsfähigkeit und seine Kreditfähigkeit zu
überschätzen, und es ist gefährlich, wenn Massnahmen ergriffen
werden, die diese Neigung noch bekräftigen. Unter diesen Ge-
sichtspunkten erscheint die Gründung der preussischen Üentral-
genossenschaftskasse als ein nicht unbedenklicher Schritt. Die
Erfahrung hat die Richtigkeit der Befürchtungen bestätigt.
Wir schliessen mit einer statistischen Zusammenstellung der
Geschäftsergebnisse eines grossen Theils der Kreditgenossen-
schaften (6925 von 10259 bestehenden Kreditgenossenschaften)
und Angaben über die Geschäftsresultate der preussischen Central-
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 3. 97