Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

34 
ınehr, wo diese Worte dem zu Grunde liegenden Texte der 
preussischen Verfassungsurkunde fehlen. 
Der Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 R.-V. ist vielfach, ins- 
besondere von LABAnD (Rstr., 3. Aufl, Bd. I S. 496), gerade 
mit Bezug auf die Worte „und ausreichend“ für inkorrekt erklärt 
worden, da für ein vollkommenes Reichsgesetz ausser den Postu- 
laten des Art. 5 auch noch die in den Artt. 2 und 17 auf- 
gestellten Erfordernisse erfüllt sein müssten. Dies ist nicht zu 
bestreiten. Aber Art. 5 will nur die Frage nach den mass- 
gebenden Faktoren der Reichsgesetzgebung beantworten; lediglich 
in diesem Zusammenhange ist auch das Wort „ausreichend“ zu 
fassen, und da ist es von besonderem Werte, indem es besagt, 
dass neben den in Art. 5 Abs. 1 genannten Organen kein wei- 
teres eine selbständige Teilnahme an der Bildung des Reichs- 
gesetzgebungswillens haben soll, vor allem auch nicht -— weil 
dies am nächsten läge — der Kaiser. In diesem Sinne gefasst, 
ist das Wort „ausreichend“ in Art. 5 zweifellos am rechten 
Orte®. — 
Die Geschichte des Art. 5 verbietet es nicht, wie wohl be- 
hauptet ist, in dem Worte „ausreichend“ einen Gegensatz zum 
Kaiser zu vermuten. Es mag dahingestellt bleiben, ob, wie 
FRICKER (a. a. OÖ. 8. 6f.) in Anlehnung an eine Aeusserung 
HaENEL’s (Studien, Bd. II S. 5lf.) behauptet, das fragliche 
Wort in dem Gedankengange der preussischen Grundzüge zur 
Bundesverfassung in der That lediglich auf das Fehlen des Er- 
fordernisses der Einstimmigkeit hindeuten sollte, wie sie im alten 
Bunde die Bundesakte vielfach für die Beschlussfassung im Bundes- 
tage erforderte; zweifellos ist dies jedenfalls nicht. Denn nicht 
darauf kommt es für die Auffindung des Gegensatzes, auf welchen 
jenes „ausreichend“ hindeutet, an, ob das bei der Organisation 
der Bundesgesetzgebung zu meidende Etwas überhaupt nach der 
° Vgl. Zorn, Annalen des deutschen Reiches 1885, S. 805 N. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.