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lassene Festsetzung des Etats diese Wirkung nicht haben könne, weist der
Verf. darauf hin, dass die Nothverordnung nur provisorisch gelte und dem
nächsten Landtage zur Genehmigung vorgelegt werden müsse; durch Er-
theilung derselben würden die Minister entlastet und zwar gleichzeitig pro
praeterito und pro futuro. Dagegen ist zu bemerken: Wenn der Landtag
einen durch sogen. Nothverordnung erlassenen Etat nachträglich genehmigt,
so werden die Minister freilich von der Verantwortung entlastet, aber nicht
kraft der einseitig erlassenen Verordnung, sondern kraft der hinzutretenden
Genehmigung des Landtages; wenn dagegen der Landtag die Genehmigung
versagt, so zeigt sich die vollkommene Wirkungslosigkeit der Verordnung
hinsichtlich der spezifischen Bedeutung des Etatsgesetzes; die Verordnung
kann daher in keinem Falle das Etatsgesetz mit staatsrechtlicher Wirkung
vertreten.
Obgleich an die Abhandlung als an eine Erstlingsschrift kein zu strenger
Massstab der Kritik angelegt werden darf, so ist doch nicht zu verhehlen,
dass es kein Verlust für die Wissenschaft gewesen wäre, wenn sie ungedruckt
geblieben wäre; sie macht den Eindruck und hat den durchschnittlichen
Werth einer akademischen Preisarbeit. Laband.
E. Schepp, Das öffentliche Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Freiburg i. B., J. C. B. Mohr, 1899. 117 8. gr. 8 M. 2.50.
Der Verf. bezeichnet die Schrift als „Ueberblick* und mehr als dies
enthält sie auch nicht. Nach der Reihenfolge des Gesetzbuchs stellt der
Verf. alle Bestimmungen zusammen, welche eine Thätigkeit einer Behörde
erfordern oder auf die Verwaltungsgeschäfte anwendbar sind oder auch nur
ein öffentliches, soziales oder wirthschaftspolitisches Interesse haben. Der
Begriff des öffentlichen Rechts wird daher vom Verf. in einem sehr weiten
Sinne genommen. Zu einzelnen Gesetzesbestimmungen werden dankenswerthe
Erläuterungen gegeben, meistens wird nur auf die Bedeutung der Para-
graphen für die Amtsthätigkeit der Behörden verwiesen. Erörterungen
wissenschaftlichen Charakters gibt der Verf. nicht. Da das Bürgerliche Gesetz-
buch in den das öffentliche Recht berührenden Fragen, soweit es nicht die
betreffende Materie ganz ausgeschieden hat, in der Regel den Einzelstaaten
den Erlass der erforderlichen Vorschriften übertragen hat, so erfordert eine
Behandlung gerade dieser Fragen die Berücksichtigung der einzelnen Aus-
führungsgesetze und Ausführungsverordnungen. Dieses Material stand aber
dem Verf. noch nicht zu Gebot; er konnte lediglich den Entwurf des preussi-
schen Ausführungsgesetzes berücksichtigen. Die Arbeit ist daher verfrüht;
sie kann aber einer späteren umgearbeiteten und ergänzten Auflage, aus
welcher manches Ueberflüssige wegbleiben könnte, zur brauchbaren Grund-
lage dienen. Laband.