Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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ein gesetzlich geregeltes Verfahren würden aber den grössten Missbräuchen 
Thür und Thor geöffnet sein. Laband. 
Haidlen, Iaandgerichtsrath, Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einfüh- 
rungsgesetz mit den Motiven und sonstigen gesetzgeberi- 
schen Vorarbeiten. Stuttgart, W. Kohlhammer’s Verlag. 5 Bde. 
gr. 8. br. M. 44.—, geb. in 5 Hfrzb. M. 54.—. 
In dem jetzt abgeschlossenen, das gesammte Quellenmaterial in genauer 
und klarer Uebersicht darbietenden Kommentar HamLen’s hat die praktische 
Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine werthvolle und wichtige 
Stütze erhalten. Die Sicherung der amtlichen Grundlagen für die Auf- 
schliessung der legis intentio ist an der Hand dieses Werkes auch den 
weitesten Kreisen möglich geworden, die sonst den Zugang zum Quellenstoff 
nur schwer erlangen können. Man mag im Allgemeinen noch so sehr 
(s. KOHLER, „Ueber die Interpretation von Gesetzen“ in der Ztschr. f. Privat- 
u. öfl. Recht Bd. XIII) der wohlbegründeten Angst vor dem „Kultus der 
Motive* zustimmen, sicherlich wird jener Kultus nur dann am schnellsten 
überwunden und er macht einer dogmatischen Durchdringung des Rechts- 
stoffes in gehobener Form erst dann Platz, wenn jenes primäre System der 
Örientirung im rein Stofflichen an allen Punkten der juristischen Praxis be- 
festigt, der Zugang zu den Motiven allseitig eröffnet ist. Für diese richtige 
Erkenntniss und Würdigung des gesetzgeberischen Gedankens bietet die 
Arbeit HAıpLen’s mit dem darauf verwandten gewaltigen Fleiss, mit ihren 
synoptischen Tabellen, systematischen Inhaltsübersichten und alphabetischem 
Sachregister etc. grosse Vortheile. Ihr wird darum auch sicherlich für die 
anbrechende Periode umfangreicher Spezialkommentare eine hervor- 
ragende Stellung gesichert bleiben im literarischen Apparat zur Bewältigung 
der der deutschen Juristenwelt gestellten grossen neuen Aufgabe. Auch der 
Publizist wird, wie zahlreiche Stichproben erweisen, ausreichende und ver- 
lässliche Fingerzeige erhalten, wenn er das Quellenwerk für die ihn be- 
rührenden Spezialfragen zu Rathe zieht. 
Greifswald. Stoerk. 
Oesterreichisches Staatswörterbuch. Handbuch des gesammten 
österreichischen öffentlichen Rechts. Herausgeg. unter Mitwirkung 
zahlreicher hervorragender Fachmänner von Dr. E. Mischler, Professor 
in Graz, und Dr. J. Ulbrich, Professor in Prag. Wien, Alfred Hölder, 
1895, 1896. 2 Bde. gr. 8. M. 72.40. 
Die intensive Pflege, die dem öffentlichen Recht in Oesterreichs aka- 
demischem Studiensystem zu Theil wird, hat in dem nunmehr abgeschlossenen
	        
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