Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Anlage der Bundesverfassung möglich war, sondern lediglich 
darauf, ob der Gedanke an eine solche Möglichkeit dermassen 
nahe lag, dass er einer ausdrücklichen Abweisung wert war; und 
das dürfte man schwerlich bestreiten wollen, dass der Gedanke 
an ein mit dem Rechte des Veto für die Bundesgesetzgebung 
ausgestattetes Präsidium bei einem Plane zur Reform der deutschen 
Bundesverfassung, zumal wenn dieser Plan von Preussen aus- 
ging, überaus nahe lag; war doch von vornherein sicher, dass 
Preussen in irgend einer Form sich die führende und in wich- 
tigen Fragen ausschlaggebende Stellung sichern müsse, und dass 
man hierfür die Form eines mit dem Vetorecht bekleideten Prä- 
sidiums wählen würde, war, namentlich in Hinblick auf die Ver- 
fassungsentwürfe der Jahre 1848 und 1849, das zunächst Ge- 
gebene; und an diese Entwürfe anzuknüpfen, lag doch gewiss 
ziemlich nahe? ®. — Aber selbst wenn man FRICKER in seiner 
Behauptung über die historische Bedeutung des Wortes „aus- 
reichend“ in Art. 5 R.-V. Recht giebt, so hat man damit für 
die Interpretation der Reichsverfassung einen sicheren Anhalts- 
punkt nicht gewonnen. „Die Reichsverfassung will aus sich selbst 
” Der Abgeordnete TweEst£n sprach in seinem dem Abgeordnetenhause 
erstatteten Kommissionsberichte vom 4. Sept. 1866 ausdrücklich von der Not- 
wendigkeit, bei Feststellung der Bundesverfassung an die Reichsverfassung 
vom 28. März 1849 anzuknüpfen. 
® Bedeutungslos ist die Berufung FrIcker's auf Art. VIII 86 des Zoll- 
vereinsvertrages vom 8. Juli 1867; denn dieser Vertrag ist einmal später 
entstanden als die nordd. Bundesverfassung und zeigt ausserdem das offen- 
bare Bestreben, die Verfassung des nordd. Bundes äusserlich so getreu wie 
irgend angängig nachzubilden, um den ersehnten Uebergang des Zollvereins 
in ein deutsches Gesamtreich nach Möglichkeit zu erleichtern; infolgedessen 
ist die Voraussetzung, von der Fricker’s Beweisführung ausgeht, dass nämlich 
dieselben Worte im Zollvereinsvertrage nach jeder Richtung dasselbe be- 
deuteten wie in der nordd. Bundesverfassung, keineswegs als richtig anzu- 
sehen; vielmehr: wenn auch im Zollvereinsvertrag das Wort „ausreichend* 
einen Gegensatz zum Präsidium offenbar nicht statuieren will, so ist hiermit 
für die Interpretation der nordd. Bundesverfassung bz. Reichsverfassung nichts 
gesagt. Vgl. auch Meyer, Anteil S. 65f. 
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