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vorfinden und welchen Weg voraussichtlich der Gang der Gesetzgebung in
den Hauptkulturstaaten nehmen wird. Der jetzt vorliegende erste Band ent-
hält die betreffenden Gesetze der folgenden Länder und Gebietstheile:
Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Spanien,
Frankreich, Gibraltar, Gross-Britannien, Griechenland, Kanalinseln. Der
Gesetzgebung jedes Landes sind Einleitungen und erklärende Anmerkungen
beigefügt, welche hauptsächlich die Lösungen vorführen, die in der Praxis
so wie im ‚Judikatenmaterial von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden ein-
schlägigen Fragen gegeben worden sind.
Stoerk.
Albert Osterrieth, Sekretär der Association litteraire et artistique inter-
nationale: Die Geschichte des Urheberrechts in England
mit einer Darstellung des geltenden englischen Urheber-
rechts. Leipzig, C. L. Hirschfeld, 1895. gr. 8. XIV u. 2218.
M. 6.—.
Diese Arbeit enthält eine detaillirte Geschichte des englischen Urheber-
rechtes von dessen ersten Anfängen bis auf die neueste Zeit. Das Material,
welches OSTERRIETH zur Verfügung stand, ist in Deutschland grösstentheils
noch nicht veröffentlicht, manches davon selbst in England bis jetzt nicht
verwerthet worden. So enthält das Buch, da auch die einschlägige Literatur,
insbesondere die englischen Arbeiten ausgiebig benützt wurden, eine wesent-
liche Bereicherung unserer Kenntnisse über die Entwicklung des Urheber-
rechtes überhaupt. Wir haben es aber nicht etwa mit einer trockenen Dar-
legung der Rechtsentwicklung zu thun; vielmehr macht uns ÜSTERRIETA
Schritt für Schritt auf jene äusseren Umstände’ und Vorgänge aufmerksam,
welche die Entwicklung dieses Rechtes in England zu einer so eigenartigen
gestaltet haben. Wir lernen den Einfluss kennen, den die COensur auf das
Verlagsgewerbe genommen hat. In lebendiger Darstellung wird uns die Ge-
schichte der für den englischen Buchhandel so wichtigen Stationers’ Com-
pany geschildert, und an mehr als einem Punkte können wir beobachten,
in welch’ bedeutsamer Weise politische und Tagesfragen, Wünsche und Be-
schwerden der verschiedenen Interessenten, nicht zuletzt auch Wissenschaft
und Rechtsprechung auf den Gang der Rechtsbildung eingewirkt haben.
In der ersten Zeit seit Einführung der Buchdruckerkunst handelte es
sich lediglich um die Gewährung eines entsprechenden Schutzes für das einer
zünftigen Organisation entbehrende Buchgewerbe. Die Krone gestand ihn
in der Form von Privilegien zu, unterwarf aber im Bewusstsein, dass „das
gedruckte Wort auf die geistige Erziehung und Leitung des Volkes“ mächtig
einzuwirken vermöge, das Gewerbe ihrer Aufsicht und verwendete es wohl
auch im Dienste ihrer Politik. Neben den zahlreichen Verfügungen, welche
sich mit der Handhabung der Consur beschäftigen, finden sich nur spär-