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Aufsätze,
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Ein deutsches Berggesetz.
Von
Oberfinanzrath Dr. G. H. WıAHLE in Dresden.
In Art. 67 Abs. 1 Einf.-G. z. B. @.-B. vom 18. Aug. 1896
(R.-G.-Bl. S. 623) ist bestimmt worden, dass die landesgesetz-
lichen Vorschriften, welche dem Bergrechte angehören, von der
Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches unberührt bleiben.
Nach den Bestimmungen in Artt. 1 u. 3 Einf.-G. will das besagen,
dass auf dem Gebiete des Bergrechts vom 1. Jan. 1900 an die
bestehenden Landesgesetze in Kraft bleiben und neue landes-
gesetzliche Vorschriften erlassen werden können. Also trotz des
in Artt. 4 u. 55 Einf.-G. z. B. G.-B. zum Ausdruck gelangten
Kodifikationsprinzipes, nach welchem grundsätzlich alles partikulare
Privatrecht durch das Bürgerliche Gesetzbuch ausser Kraft gesetzt
wird, kann die Landesgesetzgebung kraft des allgemeinen Vorbe-
haltes in Art. 67 bergrechtliche Sonderbestimmungen civilistischer
Natur, welche mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
nicht in Einklang stehen, nicht nur in Geltung lassen, sondern
auch neu aufstellen. Treffend führte hierzu die Kommission,
1 Kommissionsbericht zu II in Stenogr. Ber. über die Verhandlungen
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 4. 29